Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 
In. An Ephoralgebühren in Dispensations., Ehe-, Pacht= und 
Kirchstuhls. Angelegenheiten erhält der Snperintendent: 
§5. 60. 
1) Fur jedes Blatt einer Registratur oder eines Protokolls 
2) Für einen Termin zur Dernchmung nehterer Personen. ein- 
schließlich des Protokolls « 
3) Für einen Bericht 
4) Für jede andere schristlich Ausferigung. 
IV. Pfarramtsgebühren in weltlichen Angelegenheiten. 
S. 70. 
1) Für Pfarrberichte in Ehe= oder Kirchstuhls-Angelegenheiten 
2) Für ein Pfarramtszeugniß in Privatsachen 
. wenn das Zeugniß meht als eine Person betriff. für jede 
3) ii die Votbereilug zu einer Eideleistung und fur das 
darüber auszustellende Zeugniß, 
in mine ichtigen se 
außerdem . 
bio 
4) Für die Gegenwart des. Geistlichen hei einer berihilichen 
Edegleinung einschließlich der Vorbereitung 
In minderwichtigen Rechtsangelegenheiten 
Anmerkung. Hinsichtlich der Pfarramtsgebühren in rein 
geistlichen Angelegenheilen (jorn slolnc) verbleibt es bei 
den jeden Orts gestenden bisherigen Bestimmungen. 
Dienstbestallungen. 
Für Bestallung eines Pfarrerbz, Diakonus, Pfarrsubstituten mit 
der Hoffnung der Nachfolge, ohne Unterschied des Dienstein. 
kommens . . 
Für Bestätigung eines Schullehrers oder Lehtersubstituien 
Diese Gebühren hat der Angestellte aus eigenen Mitteln 
1 
zu tragen. 
295 
% 
1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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