Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

206 1868. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen 
bezüglich der in den 55. 56—70 bestimmten Sporteln. 
8. 71. 
In den §§. 56— 70 bestimmten Aversionalsporteln ist das etwaige mündliche 
Anbringen, die gewöhnliche Nachforschung und die Berichtserstaltung an die Ober- 
behörde, sowie deren Rescript inbegrifsen. Besonders sind nur die ganz außergewöhn- 
lichen und im Edictalverfahren vorkommenden Handlungen zu berechnen. Hierfür, so- 
wie für die sonstigen sportelpflichtigen Handlungen, für welche keine Aversionalsportel 
bestimmt ist, greifen die in §. 26 normirten allgemeinen Ansätze Plaß. Jedoch sind 
bei den Verwaltungs-Aemtern die Ao 8, 18. 19, 20 aufgeführten Sporteln nur zur 
Hälste und die Sportel sub N5 21 nach dem für die Einzelrichter normirten Betrage zu 
berechnen. Außerdem hat für schriftliche Bescheide der unteren Verwaltungsbehörden 
1 Fl. 45 Kr. bis 3 Fl. 30 Kr. 
mit Zuschlag 2 Fl. 371 Kr. bis 5 Fl. 15 Kr. 
und für die oberen Verwaltungsbehörden 3 Fl. 30 Kr. bis 5 Fl. 15 Kr. 
mi Zuschlug 5 Fl. 15 Kr. bis 7 Fl. 523 Kr.) 
in Ansaßz zu kommen. 's 
Funfter Abschnitt. 
Separatgebähren. 
1) Düäten und Commissionsgebühren. 
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Für Amtsverrichtungen, welche ein Fürstl. Diener außerhalb der Flur seines 
Amtssitzes kraft seines Amtes oder in Folge erhaltenen besonderen Auftrags vornimmt, 
kann derselbe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Diäten 
und Erstattung seiner baaren Auslagen in Anspruch nehmen. 
Nur bei Justizbehörden sind für Amtshandlungen in sportelpflichtigen 
Civilsachen, die außerhalb des Geschäfslocals der Behörde, aber innerhalb der 
Flur des Gerichtssitzes vorgenommen werden, Verrichtungs= oder Commissions-Ge- 
bühren zu berechnen, welche an den fungirenden Beamten ausgezahlt werden, sobald. 
sie von dem Zahlungspflichtigen entrichtet, bezüglich eingezogen sind. 
% CGeiweir vom 27. December 1807, F. 2. 
 
	        
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