Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

300 1868. 
die Abwesenheit zwar über Nacht, jedoch nicht über Mittag des andern Tages, so wird 
auch für den letztern die Hälste des Diätensatzes für einen Tag berechnet. 
In Fällen, wo eine Expedition, wenn gleich erst am späten Abend begonnen, 
über Mitternacht hinaus dauert, doch so, daß noch in derselben Nacht vor 6 Uhr Mor- 
gens zurückgekehrt wird, findet ein ganzer Tag Diäten, aber keine Vergütung für 
Nachtquartier statt. 
Werden mehrere auswärtige Amtshandlungen in verschiedenen Angelegenheiten, 
für deren jede die Kosten besonders zu berechnen sind, dergestalt vorgenommen, daß der 
Commissarius oder die Commission nicht erst nach Beendigung einer Amtshandlung 
nach Hause zurückkehrt, so sind die Diäten unter die verschiedenen Angelegenheiten ver- 
hältnißmäßig zu vertheilen. 
S. 79 und 80. 
Ausser den Diüren können noch in Ansalz gebracht werden: 
1) die nolhwendigen Trunsporikosien von den Dienstsicllen im Arl. 20 unter # 
I. — V., jedoch unler Vorbchalt der rücksichllich einzelner Diencrclussen (z. B. 
des Forsipersonals) besichenden besonderen Beslimmungen; 
2) in Füllen, wo dbernuchtel werden muss, die unvermeidlichen Aus- 
lugen lör Wohnung, lleizung und Belcuchtung, sowie die Trinkgelder von 
den Diensislcllen im Arl. 20 unier I. und l. 
Wohnung über Nacht in Casihösen, lleilzung, Lichl., Trinkgelder wird den 
Dienerclossen III. und IV. mit 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr., der Dienerclasse V. mit 
Fl. 10 Kr. = 20 Sgr., den Dienerclassen VI. und VII. mil 260 Kr. bezbgl. 71 Sgr. 
und der Dienerclusse VIII. wil 471 Kr. 5 Sgr. vergülel. 
Es bleibt diesen Diencrclossen indess die speciellc Bescheinigung und Verglllung 
eines unumgünglich nöthig gowordenen Mehrnuflwandes für dus Nuchlqunrtier vor- 
hohallen. 
3) Hücksichtlich der Dienerclassen im Arl. 20 unter I. und II. kür einen Bedienten 
lüglich 50 Kr. = 16 Sgr. 
Sollic in einem isnen Fralle für den versendelen Diener noch andorer Auf 
wund entsianden sein, so wird die besondere Berechmung des lelzieren, noben den 
vorerwühmien Sülzen, unler gleichzeiligem Nochweise der Nothwendigkeit gestallct. 
Tiierher geboren insbesonderc nolhwendige Reprüsemulionskosten, Aulwond an 
Lohnwagen und Lohnbediemen in grösseren Siudten, uan Porto und dergleichen. 
Bei Verschickungen in dus Auslond, wobei übernachlel werden moss und bei
	        
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