302 1868.
Sämmtliche Diener haben Anspruch auf Erstattung der für ihr Gepäck etwa be-
zahlten Ueberfracht und die Diener sob 1 bis incl. Vl. auf Erstattung der Nebenkosten,
welche beim Zugehen zur Eisenbahn und beim Abgehen von derselben vorkommen.
Bei Mitnahme eines Bedienten erhalten die sub 1= und ll. in. S. 76 bezeichneten
Beamten noch den Fahrpreis 3. Classe vergütet, es müßte denn sein, daß der benußzte
Eisenbahnzug eine 3. Wagenclasse nicht gehabt hätte, in welchem Falle von dem Commis-
sarius die 1. Classe und für den Bedienten der Preis der 2. Classe liguidirt werden kann.
5) Insoweit keine Eisenbahn benußt werden kann, sind die Diener der I. und 2.
Kategorie einen Wagen mit 2- Extrapost- oder Miethpferden, die der 3. (dafern die
Bennzung der Extrapost im einzelnen Falle kostspieliger sein würde) nur einen zweispän-
nigen Miethwagen, die Diemt der 4., 5. und G. nur einen einspännigen Miethwagen
zu liquidiren berechtigt. Unter allen Umständen ist indeß von sämmtlichen Dienern,
mit Ausschluß der 1., und im Fall der Mitnahme eines Bedienten, auch der 2. Kate-
gorie, stets die Beförderung mit dem Postwagen zu wählen, wo dies möglich iß.
Den Dienerclassen III. bis VI. ist nachgelassen, statt der wirklich aufgewendeten
Transportkkosten die Aversionalsätze des S. 81 zu liquidiren.
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Wer Fouragegelder oder MenlS bezieht, darf, insoweit nicht specielle
andere Bestimmungen, bei denen es sein Bewenden hat, getroffen lind, Fuhrkosten
nur in dem Falle liquidiren, wo er die Reise ihrer Natur nach mit den eigenen Pferden
nicht machen kann.
8. 84.
Militairpersonen beziehen die in den §§. 76 und 80 festgesetzten Diäten beziehungs-
weise Vergütungen für Dienstaufwand nur bei einzelnen Versendungen, wenn keine
Eingquartierung stattfindet.
Bei Streifcommandos ohne Nachtquartier, sowie bei Märschen von und nach
Frankenhausen bewendet es bei den zeitherigen Bestimmungen.
Die Forslbenmten bezichen nur bei Dienstrcisen nusserhulb ilrer Bezirke bezilg-
lich Remere Dihlen und Transporikoslen. Es pussiren aber
) keine Transportkoslen
a) Ur diejenigen Besichligungon der Privolwalulungen, welche wegen der
Horsllichen Beaulsichligung dersechben unch dem Ceeselze vom 18. Mürz 1840
— Ges. Samml. 1840, S. 63 — crforderlich sind, und
p) bei Landesgrenzrevisionen,