Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 303 
2) weder Dilien noch Transportkoslon 
f#u die Vorfolgung von Forsifrevlenn 
Die Fesisicllung und Verinderung ler Forsihezirke und Reviere, lerner diekn 
  
scheidung von Zweilsol Lium zu. ) 
Prüfungsgebühren. 
1) Für die Prüsung eines Candidaten der Theologie simh Mitgliedern der 
Prüfungs-Commission zusammen 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr. 
2) Für die Prüfung ei#es Candidaten. zur Owination k% mirislerio) jedem der 
drei Mitglidder der Prüfungscommission 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. 
3) Für die Prüfung eines Axztes 21 Fl. = 12 Thlr. im Ganzen. 
4) Für die Prüfung eines Wundarztess 7 Fl. = 4 Thlr. im Ganzen. 
5) Für die Prüfung eines Apothekers oder Provisors 7 Fl.— 4 Thlr. im Ganzen, 
orcl. der Auslagen für Reagentien. 
6) Für die Prüfung eines Thicrarztes. 7 Fl. — 4 Thlr. im Ganzen. 
7) Für die Prüfung eines Forsters, jedem der Fachmänner 3 Fl. 30 Kr.= 2 Thlr. 
8) Für die aöchsung bines Adspiranten zum Ke# und Casse Fwin. jedem 
der Fachmä 2 Fl. 24 Kr. resp. 1 Thlr. 12 Sgr. 
9) Für die ansan eines Forsgehülfen. jedem der Fachminmner 
1 Fl. 45 Kr = 1 Thlr. 
10) Für die Prüfung eines Landesgeometeré 7 Fl. = 4 Thlr. im Ganzen. 
11) Für die Prüfung der Rechtscandidaten und Aceessisten bewendet es bei der Vor- 
schrift in den §. 13 und 24 des Regulativs über die Prüfung, Ausbildung und Be- 
schäftigung der Rechtscandidaten, Accessisten und Auditoren vom 26. April 1853, 
S. 79 ff. der G. Samml. 1853.) 
3) Sollerturgebuhren und Zählgelder. 
Die Sportelrendanten der Vemeckne. und Justigbehörden beziehen eine Col- 
lecturgebühr von 5 Prozent der wirklich erhobenen Einnahmen an Sporteln und Straf- 
geldern mit Ausschluß jedoch der baaren Verläge. 
Werden dergleichen Einnahmen für Nechnung der Collegialgerichte durch die Ein- 
zelgerichte eingehoben, so gebührt dem Sportular der Letzteren, welcher die Einnahme 
und Ablieferung besorgt, die eine Hälfte der Colleckurgebühr, wogegen die andere Hälfte 
Ceseir vom 5. M 1605, Art. 22. 
%% cCf. Negulalir vom 29. Juni 1866. &S. 11 und 22. Ces F. 1866 S. 91.
	        
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