1868. 303
2) weder Dilien noch Transportkoslon
f#u die Vorfolgung von Forsifrevlenn
Die Fesisicllung und Verinderung ler Forsihezirke und Reviere, lerner diekn
scheidung von Zweilsol Lium zu. )
Prüfungsgebühren.
1) Für die Prüsung eines Candidaten der Theologie simh Mitgliedern der
Prüfungs-Commission zusammen 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr.
2) Für die Prüfung ei#es Candidaten. zur Owination k% mirislerio) jedem der
drei Mitglidder der Prüfungscommission 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.
3) Für die Prüfung eines Axztes 21 Fl. = 12 Thlr. im Ganzen.
4) Für die Prüfung eines Wundarztess 7 Fl. = 4 Thlr. im Ganzen.
5) Für die Prüfung eines Apothekers oder Provisors 7 Fl.— 4 Thlr. im Ganzen,
orcl. der Auslagen für Reagentien.
6) Für die Prüfung eines Thicrarztes. 7 Fl. — 4 Thlr. im Ganzen.
7) Für die Prüfung eines Forsters, jedem der Fachmänner 3 Fl. 30 Kr.= 2 Thlr.
8) Für die aöchsung bines Adspiranten zum Ke# und Casse Fwin. jedem
der Fachmä 2 Fl. 24 Kr. resp. 1 Thlr. 12 Sgr.
9) Für die ansan eines Forsgehülfen. jedem der Fachminmner
1 Fl. 45 Kr = 1 Thlr.
10) Für die Prüfung eines Landesgeometeré 7 Fl. = 4 Thlr. im Ganzen.
11) Für die Prüfung der Rechtscandidaten und Aceessisten bewendet es bei der Vor-
schrift in den §. 13 und 24 des Regulativs über die Prüfung, Ausbildung und Be-
schäftigung der Rechtscandidaten, Accessisten und Auditoren vom 26. April 1853,
S. 79 ff. der G. Samml. 1853.)
3) Sollerturgebuhren und Zählgelder.
Die Sportelrendanten der Vemeckne. und Justigbehörden beziehen eine Col-
lecturgebühr von 5 Prozent der wirklich erhobenen Einnahmen an Sporteln und Straf-
geldern mit Ausschluß jedoch der baaren Verläge.
Werden dergleichen Einnahmen für Nechnung der Collegialgerichte durch die Ein-
zelgerichte eingehoben, so gebührt dem Sportular der Letzteren, welcher die Einnahme
und Ablieferung besorgt, die eine Hälfte der Colleckurgebühr, wogegen die andere Hälfte
Ceseir vom 5. M 1605, Art. 22.
%% cCf. Negulalir vom 29. Juni 1866. &S. 11 und 22. Ces F. 1866 S. 91.