304 1868.
dem Sportular der Ersteren, welcher die eingehobenen Sporteln und Strasgelder ver-
rechnet, zufällt. Die in Bezug auf das Cassen= und Rechnungswesen des Fürstl. Kreis-
gerichts zu Sondershausen getroffenen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
Bei Auctionen von Mobilien erhält derjenige Subalternbeamte, welcher die Er.
stehungsgelder zu verrechnen zu, von 1 Fl.: 2 Kr., von 1 Thir.: 1 Sgr.
4) Rechnungsgebühren.
87.
Inmichtigen Concurs, Sequestration. Erbschafts, oderandern vewwickelten gericht.
lichen Angelegenheiten werden dem Beamten welcher die Rechnung ausstellt, für jeden
Bogen derselben 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. zugebilligt.
5) Archivgebühren.
88.
Der mit dem Archivgeschäfte beauftragie Subalterne erhält bei Angelegenheiten der
Privaten für Aufsuchen und Vorlegen von Acten, wenn 10 Jahre seit der letzten Expe-
dition abgelaufen und die Acten in dem Archiv niedergelegt sind, von jedem Faseikel
14 Kr. = 4 Sgr.
6) Gebühren der Gemeinde. Beamten und Urkundspersonen.
Urkundspersonen, sowio Gemeindebenmie, dencn die Besorgung von Auclio-
nen, Besichligungen, Beschlagunhmen und sonstigen Verrichlungen ausgelrugen wird,
erhalten für jede Stunde, wolcho sic dom Geschalte wilmen . 17 Kr. 5 Sgr.,
jedoch im Genzen für den Tog nicht bbe Fl. 45 Kr. = 1 Tbr. ,
Ir schrillliche Meldungen oder Aufse 21 Kr. = 6 Sgr.,
für nolhwendige Wege ausserhalb des Wohnorts von mindesions einer helben
Stunde Entlernung . 21kr. = 6.Sgr. bis 42 Kr. = 12 Sgr.
Diesclben Ansamze wordeo cen Gemeindebenonen sur ibre Theilnuhme bei Lan-
desgrenzberichligungen gewilrt. Im Uebrigen können sie in öllemtlichen Ange-
logenhoilton nichls liquldiren, in Gemeindeongelogonbeitcn nur dunn, wenn dic
Gemoinde koine Aversionalvergllong giobt.
Fungiren (lemeindebeamie uls Suchverslindige oder Zeugen, so cCxbullen
sie die für diese besmmie Gobühren.
Ausserdem possiren:
a) L#s Bescheinigungen rüchsichtlich des Ankaufs von Cit 10 Kr. = 3 Sgr.
b) fu Bescheinigungen bez. der Versicherung von Mobilien mit Einschluss der
Invemir Iür die erste Seie 10 Kr. = 3 Sgr.,