1868. 20
hür jede weilere Seile Kr. = 2 Sgr.,
e) sur Bescheinigungen, welche mit nüeelsstenn aul die Geselze vom 6. Juni
1856, die Uebercignung unbe#wcglicher Sachen und die Verbesserung dos
Hypoithekonwesons beirellend, ausgesiellt werden 20 Kr. = 3 Sr.
wenn sie mehr uls cine Scite Mullen, I#r jede weilere Seilc 7 Kr. = 2 Sgr.“)
7) Gebühren der Sachverständigen.
§. 90.
I. Für das Geschäft und die damit verbundene Versäummih, bekommen
u. Sachverständige aus dem Stande des Bauern oder des Bürgers von gerin-
gerem Gewerbe für einen vollen Tag 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr.
b. Sachverständige aus höhern Ständen für einen vollen Tag
1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.
Wenn dos Geschillt und die damit verhundene Vershumniss — mit Einschluss
der Ilin- und Rückreise bei nuswärtigen Verrichlungen — nicht übor 6 Stunden
duuerl greill die Ilülhe der Ausülzc umer I. u. und b. Plutz.)
I. Findet das Geschäft außerhalb des Wohnortes statt, so werden Diäten von
gleicher Höhe der Versäumnißgebühr (I.) mit Rücksicht auf die dort aufgestellten Abstu-
sungen zugebilligt.
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. Für
IV. Eine Vergütung für Transporfkosten findet nur u bei solchen Sachbersandigen
statt, welche nach ihren Berufs= und Standesverhältnissen, wenn sie in eigtuen Angelegen-
heiten reisen, ebenfalls besondere Transportkosten aufwenden würden, oder wenn eine
unumgängliche Nothwendigkeit des Transportes nachgewiesen wird. Aber auch in solchen
Fällen tritt nur die Vergütung für ein Reitpferd oder ein einspänniges Fuhrwerk ein.
V. Es verden für 4o 4n e
eines * honon WrH z „ er E S.o #. Aussates
22 Kr.— — ( 8 bis 7 Fl.— 4#
2 füreine Uebersetzung den S 1 Fl. 10 Kr.= 20 Sgr.
3) für Abgabe einer ehan nisenali vn Ausarbeitung
5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr. % 21 Fl. = 12 TDnr.
* F Abgabe einer bloßen Granogtückstaxe
„0 Cesel vom 5. Mad 1865, An. 2..
½% Geseiz vom 5. Mei 1865, An. 24
Fürstl. Schw. Rudolst. Oesehsammn. XXNI. 45