Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1.8.6 8: 309 
Gesetzsammlung 
E für das Frstenthum Schwarzburg- Rudolstadt 4 
Zeduthuie Slich rom ahrt 1868. 
  
XIIV. Verordnung 
die Aufsellung der. Wasserhöhenmaße betreffend, vom 14. April 1368. 
Auf Höchsten Besehl Serentssimtt wird zur Ausführun des 8. 49 des Gesehes 
über die Benutzung des Wassers unb über. i#en Schutz gegen dasselbe voit 7. Februar 
1863 -(Gel- Saum, 1868, 151) Folgendes verordnett 
6. i. 
* Einleikung des in den vochsehenden Paragraphen vorgeschriebenen Varthrens 
muß die dem betreffenden Triebwerke zukommende Wasserhöhe bestimmt werden. Die 
Feststellung erfolgt nach Maßgabe der - in den 358#. 33.— 38 des Eingangs 
gedachten Gesetzes. 
  
2 
Die Zeichnungen, welche den Gesuchen h Glnehnigung der Anlage oderwesent- 
lichen Veränderung von Triebwerken, Stanvorrichtungen“ u. . w. (§. 33 des Gesetzes) 
in boßpelten Exemplären beizufügen sind, müssen die llämtr. Stauworrichtung. ein- 
schkiehlich der Gerlune und Wasserräder, enthalten. Eiller Zeichnung des gehenden 
Werks bedarf es nicht. vielmehr genügt die Angabe ver Bestimmung des Triebwerks 
unb der Sahl und Ark der anzulegenden Gänge. Auhetbem ist ein Nipellementer- 
forderlich, in welchem dargestellt sein muß: 
u) angenprofl des zum Behriebe belinnien Waseerlaufs resp. des Mutter, 
1# eine — von Querprofilen derselben, elche soweit ausgedehnt werden 
müssen, als die Wirkungen der anulegenden Stauwerke Vechen, »s- 
kikstl Schw Indem Gesegsaninil Umk- 
i E niten in udolsiadt nen: 6. Mei 1608.
	        
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