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Gesetzsammlung
E für das Frstenthum Schwarzburg- Rudolstadt 4
Zeduthuie Slich rom ahrt 1868.
XIIV. Verordnung
die Aufsellung der. Wasserhöhenmaße betreffend, vom 14. April 1368.
Auf Höchsten Besehl Serentssimtt wird zur Ausführun des 8. 49 des Gesehes
über die Benutzung des Wassers unb über. i#en Schutz gegen dasselbe voit 7. Februar
1863 -(Gel- Saum, 1868, 151) Folgendes verordnett
6. i.
* Einleikung des in den vochsehenden Paragraphen vorgeschriebenen Varthrens
muß die dem betreffenden Triebwerke zukommende Wasserhöhe bestimmt werden. Die
Feststellung erfolgt nach Maßgabe der - in den 358#. 33.— 38 des Eingangs
gedachten Gesetzes.
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Die Zeichnungen, welche den Gesuchen h Glnehnigung der Anlage oderwesent-
lichen Veränderung von Triebwerken, Stanvorrichtungen“ u. . w. (§. 33 des Gesetzes)
in boßpelten Exemplären beizufügen sind, müssen die llämtr. Stauworrichtung. ein-
schkiehlich der Gerlune und Wasserräder, enthalten. Eiller Zeichnung des gehenden
Werks bedarf es nicht. vielmehr genügt die Angabe ver Bestimmung des Triebwerks
unb der Sahl und Ark der anzulegenden Gänge. Auhetbem ist ein Nipellementer-
forderlich, in welchem dargestellt sein muß:
u) angenprofl des zum Behriebe belinnien Waseerlaufs resp. des Mutter,
1# eine — von Querprofilen derselben, elche soweit ausgedehnt werden
müssen, als die Wirkungen der anulegenden Stauwerke Vechen, »s-
kikstl Schw Indem Gesegsaninil Umk-
i E niten in udolsiadt nen: 6. Mei 1608.