310 1868.
Die Profile sind auf ein und dieselbe Horizontale zu beziehen, und ist die letztere
an einen unverrückbaren Festpunkt anzuschließen. Es bedarf ferner der Angabe über
die Höhe des gewöhnlichen, des niedrigsten und des höchsten Wasserstandes resp. über
die Wassermengen welche der Wasserlauf in den Regel führt sowie der Ermittelung,
welche Stauwerke ober= und unterhalb der projectirten Anlage zunächst derselben sich
befinden. In dem Situationsplane sind die Grundstücke, welche an den Wasserlauf
stoßen, soweit der Rückstau reicht, mif dem Namen des zeitigen Eigenthümers zu
bezeichnen.
Die Auftragung des Nivellements erfolgt in den Längen nach dem Maßstabe von
uil00 der wirklichen Länge und in den Höhen nach dem 24 fachen Maßstabe.
Bei den Situationsplänen für Wassertriebwerke ist der Maßstab von 2000 der
wirklichen Länge zu nehmen
Diese Zeichnungen sind in rheinischem Maße auszuführen.
§. 3
Die nach §. 35 des Gesetzes vorzunehmenden Erörterungen sind auf die möglichst
zweifellose Heraussetzung der für das Triebwerk in Anspruch genommenen, durch Vertrag,
Verleihung oder Verjährung begründete Stauhöhe zu richten.
S. 4.
Die Wasserhöhenmaße find
der Sicherpfahl und
der Merkpfahl «
". 5.
Der Sicherpfahl hat den Zweck, die durch den Merkpfahl veranschaulichte
Stauhöhe, bezüglich die Höhenlage eines Mühl-, Schleußen= und Wehrfachbaums,
sowie eines steinernen Wehrrückens so festzustellen, daß dieselbe mit Sicherheit wieder
bestimmt werden kann, wenn der Fachbaum oder Merkpfahl verfault, verrückt oder
sonst verloren gegangen ist und erneut werden soll.
« S. 6.
Der Sicherpfahl muß aus gesundem festen Eichenholz bestehen, rein beschlagen
10—12 Zoll im Geviert stark, und so lang sein daß er mit einer Zugramme, deren
Bär mindestens das Gewicht von 4—5 Centner hat, fest eingerammt, noch etwas
über den zu normirenden Wasserstand hervorragt. Das Aufpfropfen des Pfahls ist
nicht gestattet, außer bei einer ungewöhnlich tiefen Lage des festen Bodens, wenn diese