1868. 91
auch mit langen Pfählen nicht zu erreichen ist; für diesen Fall darf das aufgepfroypfte
Stück nicht unter 5 Fuh vom Mass erspiegel abwärts lang sein, und ist durch Kreuzblatt.
eiserne Schienen und Ringe gehöng mit dem Pfahl zu verbinden. Zur Bestimmung
der Pfahllänge ist der Grund und Boden zuvor zu untersuchen und die Länge eher zu
hroß als zu gering anzunehmen.
Der Pfahl erhält eine vierseitige Spitze, deren Länge
mindestens die 27 säche Dicke des Pfahle beirägt, und
welche mit einem guten eisernen Pfahlschuh mit gehörig
langen Federn armirk ist.
Der Pfahl muß, so weit er im Boden steht, gehakelt
werden, d. h. es sind zwei einander gegenüberstehende
Kanten in gleicher Höhe, 3“ tief, winkelrecht einzuschnei-
den und. 6 Zoll von oben herab ist bis auf diesen Schnitt
ein Keilstück an jeder Kante auszuhauen. Diese Hakelung.
beginnt da, wo die Zuspitung des Pfahls nach oben hin
endet und ist in einfüßiger Entfernung so forlzusetzen, daß
in jeder folgenden Hakelung mit den beiden Kanten ge-
wechselt wird.
Zur Abfsirzung des Setzungstermins kann der Pfahl in Gegenwart des Bau-
oder Vermessungsbeamten schon vor dem Termin eingerammt werden. In diesem Fall
hat genannter Beamte den vorher revidirten Pfahl unter dem Kopfende mit seinem
Siegel zu verseben, damit er im Tesmun als der revidirte anerkannt werde. Das Fest-
rammen des Pfahls geschieht in Gegenwart der Commissarien und Interessenten am
Temminslage und muh so lange sortgesetzt werden, als der Pfahl unter einer Hitze von
30 Schlägen wit einem gehörig (1— 5 Keumer) schweren Nammbär noch einen Viertel
Zoll zieht. Der Pfahl wird, wenn er fesigerammt ist, genau
Jragerecht abgeschnitken und dess en Kopf mit einer viereckigen
Kupferplatte bedeckt, welche einen winkelrecht vorstehenden, min-
destens 17 Zoll an den Seilon des Pfahls herabreichenden Nand
und vier miudestens 1 Fuh lange Federn hat, von denen je eine
an einer Stite des Pfahls hinabgeht und mit vier 31 Zoll langen
kunfemen, gehörig in Wachs zu tränkenden Nbcein Helgenngt