Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 318 
8.7. 
Die Setzung des Sicherpfahls orfolgt unter Leitung der zuständigen Verwaltungs · 
behörde; dieselbe hat hierzu einen Termin an Ort und Stelle anzuberaumen und zu 
demselben außer dem Besitzer des Triebwerks, für welches der Sicherpfahl gesetzt werden 
soll, auch diejenigen Personen schriftlich vorzuladen, welche nach den voransgegangenen 
Verhandlungen wegen Bestimmung der Wasserhöhe als betheiligt zu betrachten sind. 
Die Vorladung erfolgt unter der Vrrwarnung, daß die Ausbleibenden etwaiger Ein- 
[prüche verlustig fein werden. 
5. 8. 
Damit die Pfahlsetzung an dem bestimmten Terminstage ohne Aufenthalt erfolgen 
kann, ist auf Anordnung der Verwaltungsbehörde vorher alles Nöthige vorzubereiten, 
insbesondere sind der Pfabl und — sofern ein steinernes Höhenmaß zu setzen ist — der 
Bodenstein und die Standsäule vorher vorschriftsmäßig anzufertigen. 
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8. 9. 
Zur Ausstellung des Sicherpfahlse ist ein schicklicher, gegen die Einwirkungen des 
Hochwossers und des Eisgangs geschützter Platz in der Nähe des Fachbaums (Wehr= 
rückens), dessen Höhe er zu bezeichnen bestimmt ist. auszusuchen. Wo thunlich ist der 
Sicherpfahl in der Richtung des Fachbaums aufzustellen. 
. 10. 
Ist nach den örtlichen Verhältnissen nicht zu erreichen, daß der Kopf des Sicher- 
pfahls in gleichem Nivean mit dem Fachbaume zu liegen kommt, so ist der verticalo 
Unterschied beider genau abzumessen. 
Damit Veränderungen an dem Sichewiat um so leichter entdeckt werden können, 
ist seine Höhe an mehreren z zur Anbringung 
solcher Marken eignen sich namentlich in der Nähe befindliche Felsen, feste Mauern. 
steinerne Sohlbänke an Fenstern und Thüren und dergleichen. 
  
« §.12. 
Dasber die Verhandlung bei Setzung des Sicherpfahls aufzunehmende Protokoll 
muß außer der Angabe der gegenwärtigen Beamten, Sachverständigen und Betheiligten 
und den allgemeinen Nachrichten über das Trieb- und Stauwerk eine genaue Beschrei- 
bung der äußeren Beschaffenheit des Sichpfahls, die genaue Angobe des Standorts 
und der Art und Weise der Einseung, sowie die einzelnen durch Messung bestimmten,
	        
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