Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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in vorstehenden §§. näher bezeichneten. Dimensionen, insbesondere die sorgfältigste 
Angabe der Riveauunterschiede zwischen dem Sicherpfahle und dem Merkpfahle und 
zwischen dem Sicherpfahle und dem Fachbaume Beutlich enthalten. Namentlich dient 
zur sorgfältigen Beschreibung des Standorts des Pfahls dann, wenn er nicht in der 
Richtung des Fachbaums gesetzt werden konnte, die Angabe des Abstandes desselben 
von demt rechten und linken Ende des Fachbaums, da durch das hierdurch gebildete 
Dreieck die Stellung genau bestimm und jederzeit leicht aufzufinden ist. Dem Protokoll 
ist noch ein Situationsplau, auf welchem die nächsten Umgebungen des Pfahls und 
dessen Stellung selbst ersehen werden können, beizugeben. 
8. 13. 
Das Protokoll ist von dem Terminsdirigenten, dem Sachverständigen, dem Pro- 
kokollführer und sämmtlichen Betheiligten zu unterzeichnen, Letzteren auch auf Ansuchen, 
dem Eigenthümer des Trieb= oder Stanwerks aber in sedem Fall, auf deren Kosten in 
Abschrift und Copie mitzutheilen. 
S. 14. 
Bei Wiederherstellung oder Erneuerung eines Sicherpfahls ist ebenfalls nach den 
vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. 
. 15. 
Der Merkpfahl hat den Zweck, die höchste erlaubte Anstauung des Wassers 
Jedermann ohne eine vergleichende Messung unmittelbar sichtbar zu machen, insbeson- 
dere diejenige Wasserhohe vor einem mit einer Schußschleuße versehenen Wehre zu 
bestimmen, bei deren Ueberschreitung die Schupzschleuße zu zlehen ist. 
Der Merkpfahl muß so gesetzt werden, daß durch ihn die fragliche Wasserhöhe 
ohne vorherige Messung zur unmittelbaren Anschauung gelangt. 
Im Uebrigen kommen in Bezug auf den Merkpfahl die Bestimmungen der s. 6 
bis 14 ebenfalls zur Anwendung. 
S. 10. 
Der Verwaltungsbehörde ist nachgelassen, in den durch technisches Gutachten als 
dazu geeignet erkannten Fällen die höchste zulässigr Höhe des Wasserstandes für den 
Winter und für den Sommer verschieden zu bestimmen und am Menkpfahle zu bezeichnen. 
Der Winterwasserstand gilt für die Zeit vom 1. October bis 31. März, der 
Sommerwasserstand vom 1. April bis 30. Septeinber. Ist ein Winter und Sommer- 
wasserstand oder anderweit zugleich ein niedrigster Wasserstand fesgesetzt, so muß der
	        
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