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& XLVI. Ministerial-Verordnung
vom 8. Mai 1868, die Anwendung des Zollgewichts als Medirinal-Gewicht betr.
Mit höchster Genehmigung Earenlsim wirdimr Anschiuß an die Bestimmungen
der §§. 3 und 10 des Gesetzes vom 14. September 1858, betr. die Einführung des
Zollgewichts als allgemeines Landesgenicht. (G. S. 1858, S. 182) Folgendes
hiermit verordnet:
C. 1.
Das durch das Gesetz vom 14. September 1858 als Einheit des Gewichts fest-
gestellte Pfund soll auch als Medicnal-Gewicht zur Anwendung kommen.
Dieses Pfund ist hiernach gleich Einem Pfunde und 5,105370 Unzen (1 Pfund
5 Unzen 2 Skrupel 10,6 Gran) des bisherigen Medicinal-Gewichts.
. 2.
Das Pfund wird als Medicinal-Genicht in Fünf Hundert Theile getheilt mit
decimaler Unterabtheilung. Der fünf hundertste Theil des Pfundes erhält den Namen
» nn.«
Die decimalen Unterabtheilungen des Gramm werden, der betreffenden Abstufung
seines zehnten, hundertsten und tausendsten Theilo eutsprechend, mit dem Namen
„Decigramm", „Centigramm“ und „ Milig " bezeichnet.
Die vorstehenden Bestimmungen treten tn dem 1. Juli d. J. in Kraft.
Von diesem Zeilpuncte ab dürfen in den Dispensir-Lokalen der Apotheken keine
* öder in Gebrauch genommenwerden, als folgende:
1) Das Pfund., halbe Pfund und Viertel-Pfundstück des Landesgewichts —
welche resp. mit 500, 250 und 125 Grammen übereinstimmen — in der durch
die Verordnung vom 8. Octobr. 1858 (Ges. Samml. 1858, S. 187) vorge-
schriebenen Cylinderform;
2) Zweihundert-, Einhundert., Funfzig., Zwanzig= und Zehngrammenstücke in
der Form eines regelmäßigen Würfels mit abgestumpften Kanten und Ecken;
3) Fünf. Grammenstücke von Messing in Tafelsorm, deren quadratische Oberfläche
gleich ist einer Seite des Zehngrammenstücks;
1) Zwei- und Ein-Grammenstücke von der Gestat eines sanft gebogenen Bandes.
Die Länge dieses Bandes beträgt bei dem Zweigrammenstück etwa 7 Linien,
bei dem Eingrammenstück etwa 6 Linien.