Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 319 
5) Fünf., Zwei= und Ein-Decigrammenstücke von Neusilberblech mit ausze. 
bogenem, an der einen Seite schräg abgeschnittenem Rande; 
6) Fünf., Zwei= und Ein-Centigrammenhücke in derselben Form mit einer auf- 
gebogenen Ecke, wie ach5; 
7). Funf - Milligrammenstũcke sind für den Receplirtisch entbehrlich. Gewichts- 
hrößen von 5— 1 Milligramm sind beim Dispensiren durch Division auszu- 
wägen. 
Zu feineren chemischen Analysen können die früher schon hierzu im Gebrauch 
gewesenen Milligrammenstücke aus Fatia verwendet werden. 
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Von dem 1. Juli d. J. ab dürfen ferntri in den im §. 3 erwähnten Loralitäten nur 
solche Mensurirgesähe aus Zinn, Porzellau oder Glas geführt werden, welche mit 
Grammentheilung versehen sind. Die dort ekwa hednen zur Bestimmung des 
spekifischen Gewichtes dienenden Gläser von resp. 1000, , 100 oder 50 Gran In- 
halt sind durch solche zu ersetzen, welche dem atiie gemäß construirt sind. 
Sämmtliche Gewichtsstücke und müssen entweder mit dem hiesigen 
Aichungsstempel oder mit dem Stempeszeichen einer auswärtigen, jedoch innerhalb des 
Norddeutschen Bundes-Gebietes befindlichen Aichungs-Behörde versehen sein. 
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Es ist zu erwarten, daß die Aerzte sich bei ihren Verordnungen schon vom 1. Juli 
d. J. ab des neuen Gewichtssystems, in Anerkennung seiner practischen Vorzüge, be- 
dienen werden. Sollten indessen nach dem genannte Zeilpuncte ferner noch Recepte in 
die Apotheken gelangen, welche nach dem bisherigen Medieinalgewichte zusammen- 
gestellt sind, so haben die Apotheker die Gewichtsansätze aus dem alten in das neue 
Gewicht nach Maßgabe der angeschlossenen Reductionstabelle umzusetzen. 
Die erfolgte Umsetzung eines jeden Gewichtsansatzes ist bei Vermeidung von 
Ordmungs Strafen auf dem betreffenden Rerepte zu notiren. 
Ein Exemplar der Reductionstabelle miß auf jedem Receptirtische vorhauden sein. 
Die in dem Strafgesehbuche und in der hn vom 8. October 1858 gegen 
die Benuhung unrichtiger, zum Wiegen bestmmter Werkzeuge und gegen den Besitz 
ungestempelter Gewichte und Wangen angedrohten Shafen und Mahregeln treten 4n 
in dem Falleein, wenn nach dem 1. Julid. J. in den A ged g 
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