Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 321 
XLVII. Instruetion 
über das Verfahren bei Aichung und Stempelung der Medieinalgewichte, 
vom 8. Mai 1868. 
S. 1. 
Die Aichung und Stempelung der Gemichtsstücke von 200 Grammen abwärks bis 
1 Milligramm wird unter Unserer Ober-Aussicht von zwei Uns beigegebenen Sachver- 
ständigen besorgt. 
8. 2. 
Dieselben haben in ihrer Verwahrung einen Sat Normal-Gewichte und einen 
Saßb Probe-Gewichte. Lehtere sind bei dem Aichungsgeschäfte zu gebrauchen. Ge, 
wichtsstücke, welche mit den Probegewichten nicht übereinstimmen oder deren sonstige 
Beschaffenheit vorschriftswidrig oder fehlerhaft ist, werden zur Aichung und Stempelung 
nicht zugelassen. 
Die Normalgewichte dienen zur Prüfung der forkdauernden Richtigkeit der Probe- 
gewichte und dürfen beim Aichgeschäfte selbst nicht benutzt werden mit alleiniger Aus- 
nahme der Milligrammstücke bei Feststellung der Fehlergrenze. 
8. 3. 
Zur Aichung und Stempelung sind Medicinalgewichte nur in Stũcken zu 200, zu 
100, zu 50, zu 20, zu 10, zu 5, zu 2 und zu 1 Gramm, zu 5, zu 2 und zu 1 
Decigramm, zu 5, zu 2 und zu 1 Centigramm anzunehmen. 
Die im §. 3 genannten Gewichtsstücke haben ferner noch folgenden Vorschristen 
zu entsprechen: 
a) Die Gewichtsstücke von 200 Grammen bis einschließlich von 10 Grammen 
haben die Gestalt eines regelmäßigen Würfels mit abgestumpsten Kanten 
und Ecken. Sie tragen auf der Oberfläche und den vier homologen Seiten- 
lächen die Bezeichnung (vergl #.). Der Aichungsstempel ist auf der Ober- 
fläche über oder unter der Bezeichnung aufzuschlagen. 
5) Das Fünfgrammenslück bildet die Hälste des Würsels zu 10 Grammen, hatalso 
Tafelform mit quadratischer, der Seite des Zehngrammenstücks gleicher Ober- 
fläche. Die Bezeichnung (vergl A.) befindet sich auf einer der beiden quadra- 
tischen Flächen; dieselbe Fläche dient zur Stempelung.
	        
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