Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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e) 
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2 
–— 
1868. 
Die Stücke zu 2 Grammen und zu 1 Gramm haben die Gestalt eines sanft 
gebogenen Bandes. Die Länge dieses Bandes beträgt bei dem Zweigrammen- 
stücke etwa sieben Linien, bel dem Eingrammenstücke etwa sechs Linien. Bei 
beiden Stücken verhält sich die Länge zur Breite wic 5:2. Die concave Seite 
des Bandes enthält die Bezeichnung (vergl. J.) und den Aichungsstempel. 
Die Gewichtsstücke zu 200 Grammen bis hinab zu 1 Gramm dürfsen nur aus 
Messing, Bronce oder Neusilber gefertigt sein. Die Bezeichnung, welche 
verkieft eingeprägt wird, besteht in der, die Zahl der Gramme angebenden 
Zisser, welcher die Buchstaben Grff, oder (ir. beigefügt sein müssen, ausge- 
nommen bei den vier Sritnslich der würfelförmigen Stücke, bei denen es 
nur der einfachen Ziffer bedarf. 
Die Stempelung 8 mit dem Fürstll. Wappen-Doppeladler und den 
Buchstaben F. S. H. 
Die Theilstücke des Gramm bestehen aus Neusilberblech und zwar die Stücke 
zu 5, 2 und 1 Decigramm mit aufgebogenem, an einer Ecke schräg abge- 
schnittenem Rande, die Stücke zu 5, 2 und 1 Centigramm mit einer ausge- 
bogenen Ecke. 
Die Bezeichnung ist auf der Oberfläche“ vertieft einzuschlagen. Der auf 
derselben Fläche zusibringewde Achungs: Stempel kann auf das Fürstl. 
Wappen beschräukt ble 4 
Die lnnervolheilmgen ves Gramm erhallen ihie Bezeichuing entweder durch 
die Buchstaben Dgr., beziehungsweise Cgr., neben oder über welchen die ent- 
sprechende Ziffer anzubringen ist oder durch die Decimalzahlen 0. — 2—0, 
1—0 u. s. w. mit Beifügung der. Suchstn Cr. oder G. 
Die größte Abweichung von der- Sellchvew, welche beim Michen der Medieinal. 
gewichte noch nachgesehen werden kann, kigt bei einem Stücke 
von 200 Grammen 06% Gr. = 3 Cgr. 
7. 100 « *— 2. “ 
„ 50 „ — — 
*„ 20 „ 0½% 5r. — , „ 
* 10 *% 0½% „"„ 7 
„ 5 » — „ 6 Mgr. 
« 2 „ — „
	        
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