1868.
von der Post-Anstalt selbst abholen oder abholen lassen will, so kommen die Bestim
mungen im §. 55 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom
2. November 1867 zur Anwendung. Dieselben lauten:
Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich, wenn
der Adressat erklärt hat, die au ihn eingehenden Postsendungen selbst abzuholen
oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Postanstalt eine Prü-
sung der Legitimation desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, nicht ob,
so sern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Post-An,
stalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist.
Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen
zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aussprechen
und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sejn
müssen, bei der Post-Anstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche
Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des F. 32 Abs. I. Die Aushändi-
gung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum fest-
gesetzen Dienststunden (F. 23).
II Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briese, Drucksochen und
Waarenproben müssen für die abholenden Correspondenten eine halbe Stunde nach der
Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nir mit
Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.
II Bei recommandirten Sendungen, sowie bei Briefen und Packeten mit decla-
tirtem Werthe wird zunächst nur das Formular zum Ablieferungsscheine, bei Packeten,
deren Werth nicht declarirt ist, der Begleitbrief an den Abholer vexabfolgt. Bei Post-
Aneisingen wird zunächst mur die Post-Anweisung ohne den Betrag dem Abholer
ausgehändigt
IV Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten
ungeachtet, auf dem reglementarischen Wege:
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B.
durch den Vermerk
„durch Expressen zu bestellen“ &.,
ausdrücklich ausgesprochen hat (§F. 20)
2) wenn es auf die Bestellung von Verfügungen 2c. mit Behändigungaschein (In-
sinnations-Dorument) ankommt:
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