Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

324 1868. 
8. 9. « 
Die zu Meditinalzwecken bestimmten Waagen gelten dann als unrichtig und für 
den Gebrauch als unzulässig, wenn sie 
für die ihrer größten Tragkrast bei einem einseitig aufgelegten 
entsprechende einseitige Belastung von Zusatzgewichte von 
250 Gramme 0,% Grammen 
7 Oo « . 
20 » 0-w « 
5 « osw « 
0, 7“ cdoa 7 
einen deutlich wahrnehmbaren Ausschlag nicht geben, oder wenn die Gewichte, welche, 
auf beide Waagschaalen aufgelegt, den Gleichgewichtszustand — — 
um den Betrag dieses Zusatzgewichts oder mehr von einander abwei 
Die Zulässigkeit etwa vorhandener Medicinalwaagen von anere ragfahigleit ist 
nach Analogie vorstehender Scala zu bntheilen, 
8. 1 
Die Aichungsgebũhren sind nach 1 Sätßzen zu erheben: 
für Gewichts. eue Alchung: Nachaichung: 
stücke von 200 Grammen 3 gr4. — * —Hi. 2 4Hll. — 8Pf. 
„ 100, 50 « 3 „u « 10 “ **„ ½ 7 „ 
„ 20, 10, 5 » 2 „ „ — 8, ; „ 6, -6 „ 
« 2 » 1 « 6.— u 6 « 1 ———— 
„ 0, 00 * 1 % „ 4 * 1 "% ½ = 5 
i ——— 0O 5 1 „ „ „ 4 1 * ½% -3, 
für einen ganzen Satzvon 200 Gr.36 „ 6 „ = 10 „ 6 „ 27„ legr S# 
bio 0,2 Gramm. 
Werden vonden kleinen Gewichtsstücken zu 0, Grammenbis 0, Grammen 6 Garni- 
turen oder 48 Stück auf einmal zur Aichung gebracht, so kommen die oben ausgesetzten 
Gebühren nur zu 3 in Anwendung. 
Für die Aichung einer Waage sind 3 Kr. 4 HI. = 1 Sgr. zu entrichten. 
Rudolstadt, den 8. Mai 1868. 
Fürstl. Schworz. Miinisterium. 
Bertrab 
— — —
	        
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