326 1868.
M XLIX. Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend die Vorschriften des Preußischen Rechtes über die bürgerlichen Rechts-
verhältnisse der Militairpersonen, vom 11. Juni 1868.
Mit Höchster Genebmigung serenissimi werdeun die nachsiehenden Vorschriften
des Preußischen Rechtes über die bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Militairpersonen,
welsche auf Grund des Artikels 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes an die
Stelle der im Fürstenthume zeither bestandenen Beslimmungen gnn ss zur Nach-
achtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nudolstadt, den 11. Juni 1868.
Fürstl. Schwarzb. Wiinisterium.
v. Bertrab.
I. Vorschriften iber den türgerichen ernchun der Miltar- Hafonm.
1) Die Milttair- Personen, einschließlich der minderjahrigen oder unter väter-
licher Gewalt stehenden Soldaten, haben ihten ordentlichen persönlichen Gerichtsstand
bei den Civilgerichten des Garnison-Ortes.
2) Bei minderjährigen oder unter väterlicher Gewalt stehenden Militair-Per-
sonen, ingleichen bei denjenigen, welche lediglich zur Erfüllung der allgemeinen Mili-
tair-Pflicht in den Dienst getreten sind, ist, soweit es auf ihre persönlichen Eigen-
schasten und Befugnisse (jurn s##lus), sowie auf die Erbfolge in ihren Nachlaß
ankommt, nicht der Ort ihrer Garnison, sondern ihr eigentlicher Wohnsitz, oder in
Ermangelung eines solchen, der Ort ihrer Herkunft zu betrachten.
3) Die Ehefrauen und Kinder der Unteroffiziere und Soldaten, welche sich nicht
am Garnison-Ort bei ihren Ehemännern oder Vätern aufhalten, bleiben unter dem
Gerichtsstand ihres Wohnorts.
4) die Rechtsangelegenheiten der Ehesra nen mit ihren Ehemännern, welchen sie
in die Ganison nicht gefolgt. sind, gehören! vor den Gerichtsstand der Ehemänmer.