1868. m
II. Vorschriften über die gerichtlichen Vorladungen der Milita = Personen.
1) Soll ein Unteroffzzier oder gemeiner Soldat vor ein Civilgericht geladen
werden, so ist die Vorladung nicht dem Vorzuladenden selbst, sondern dem Chef der
Kompagnie oder Eskadron (oder Batkerie) zur weiteren Bestellung an den Vorzuladen=
den anszuhändigen. Von dem vorgesetzten Osffizier wird der Empfang mit dem Ver-
sprechen bescheinigt, daß die Vorladung dem Vorgeladenen zur gehörigen Zeit bekannt
beach kerden soll
deraktiven bei Regimentern oder Bataillons
— wird, Anin der Vorzuladende selbst erscheinen muß, der Komman=
deur oder sonstige unmittelbarc Vorgesetzte zugleich ersucht, denselben zur Abwartung
des Termins von elwaigen Dienstgeschäften, insofern solche es gestatten, zu entbinden.
Ist die Anwesenheit des Offiziers nicht durchaus nöthig, so fällt diese Benachrichtigung
weg, und der Vorzuladende muß, weun er perfönlich erscheinen will und durch Dienst.
geschäfte verhindert wird, entweder die Verlegung des Termins bei dem Gerichte oder
die Befreiung von den Dienstgeschäften für die Zeit des Termins bei seinen Vorgesehten
nachsuchen.
HKann die Vernehmung des Offiziers als Partei oder Zeuge bei dem Militairgericht
leichter als bei dem kompetenten Civilgericht bewirkt werden, so wird ersteres deshalb
von dem lehteren requirirt.
III. Vorschriften über das Zwangsvollstreckungs-Verfahren gegen
ilitair-Personen.
A. Allgemeine Bestimmungen.
1) Die Exekution gegen Militair-Personen wird in der Regel von den Civil-
gerichten beziehungsweise von den bei deuselben angestellten Vollstreckungsbeamten voll-
streckt; der Schuldner ist jedoch vor der Vollstreckung von dem Militairgerichte mit der
Weisung zu versehen, sich bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen nach den Verfügungen
des Civilgerichts zu achten (Paritions-Befehl).
Die Vollstreckung wird bis zur Nükinherung. da der Paritions-Befehl erlassen
sei, ausgesetzt.
2) Der an die Militair-Personen zu erlass eide Paritions- Befehl ist auch daun
erforderlich, wenn die Exekution gegen ihre Ehefrauen, ihre Kinder oder ihr Gesinde
vollstreckt werden soll, sofern dieselben sich bei ihnen am Garnison-Orte befinden.
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