Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. m 
II. Vorschriften über die gerichtlichen Vorladungen der Milita = Personen. 
1) Soll ein Unteroffzzier oder gemeiner Soldat vor ein Civilgericht geladen 
werden, so ist die Vorladung nicht dem Vorzuladenden selbst, sondern dem Chef der 
Kompagnie oder Eskadron (oder Batkerie) zur weiteren Bestellung an den Vorzuladen= 
den anszuhändigen. Von dem vorgesetzten Osffizier wird der Empfang mit dem Ver- 
sprechen bescheinigt, daß die Vorladung dem Vorgeladenen zur gehörigen Zeit bekannt 
beach kerden soll 
  
deraktiven bei Regimentern oder Bataillons 
— wird, Anin der Vorzuladende selbst erscheinen muß, der Komman= 
deur oder sonstige unmittelbarc Vorgesetzte zugleich ersucht, denselben zur Abwartung 
des Termins von elwaigen Dienstgeschäften, insofern solche es gestatten, zu entbinden. 
Ist die Anwesenheit des Offiziers nicht durchaus nöthig, so fällt diese Benachrichtigung 
weg, und der Vorzuladende muß, weun er perfönlich erscheinen will und durch Dienst. 
geschäfte verhindert wird, entweder die Verlegung des Termins bei dem Gerichte oder 
die Befreiung von den Dienstgeschäften für die Zeit des Termins bei seinen Vorgesehten 
nachsuchen. 
HKann die Vernehmung des Offiziers als Partei oder Zeuge bei dem Militairgericht 
leichter als bei dem kompetenten Civilgericht bewirkt werden, so wird ersteres deshalb 
von dem lehteren requirirt. 
III. Vorschriften über das Zwangsvollstreckungs-Verfahren gegen 
ilitair-Personen. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1) Die Exekution gegen Militair-Personen wird in der Regel von den Civil- 
gerichten beziehungsweise von den bei deuselben angestellten Vollstreckungsbeamten voll- 
streckt; der Schuldner ist jedoch vor der Vollstreckung von dem Militairgerichte mit der 
Weisung zu versehen, sich bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen nach den Verfügungen 
des Civilgerichts zu achten (Paritions-Befehl). 
Die Vollstreckung wird bis zur Nükinherung. da der Paritions-Befehl erlassen 
sei, ausgesetzt. 
2) Der an die Militair-Personen zu erlass eide Paritions- Befehl ist auch daun 
erforderlich, wenn die Exekution gegen ihre Ehefrauen, ihre Kinder oder ihr Gesinde 
vollstreckt werden soll, sofern dieselben sich bei ihnen am Garnison-Orte befinden. 
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