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3) Der Paritions-Befehl wird von dem zuständigen Militairgericht erlassen.
4) Exekutivische Mahregeln gegen die in Kasernen und andern ahnlichen Dienst-
gebäuden wohnenden Militair-Personen, soweit sie überhaupt zulissg sind und in der
Kaserne oder dem Dienstgebäude selbst vollstreckt werden müssen, worden nicht durch
die Civilgerichte, sondern nur durch Neauisitionen der Militairgerichte und beziehungs-
weise des General-Auditoriats, insosern die Schuldner der Gerichtsbarkeit desselben
unmittelbar untergeordnet gewesen, vollstreckt.
B. Vorschriften üiber die Mobiltar= Exekution.
1) Das Mobiliar dienstthuender Offiziere, welches sich an dem Orte befindet,
woseltst der Schuldner i in. Garnison steht, kann keiner Exekution oder Anspfändung
unterworfenwerden. Dieses gilt auch von dem Mobiliar der auf halbem Sold stehenden
Offiziere, wenn sie sich an Orten aushalten. welche ihnen zum Genuß von Sewis und
Brot angewiesen und die also gewissermaßen als ihre Garnison zu betrachten sind. ·
Ausstehende Forderungen, öffentliche Papiere, ingleichen baares Geld, goldene,
silberne und andere Medaillen, Juwelen und Kleinodien, welche ein Offzier besitzt,
sind in keinem Falle von der Exekution und Auspfändung befreit. Jedoch muß der
Schuldner darüber, ob er dergleichen besie, vorher vernommen und bei vorhaudenen
Zweisel zum Manifestations= Eide zugelassen werden.
2) Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere stehen den frũder mit
Inaktivitäts= Gehalt ansgeschiedenen (auf halbem Sold stehenden) Offizieren gleich.
3) Die Vorschrift (Nr. 1), mit welcher das Mobiliar dienstthuender Offiziere
an ihrem Garnison, Orte keiner Auspfändung unterworfen-werden kann, findet auch
auf das Mobiliar der im wirklichen Dienste stehenden Unteroffiziere und gemeinen
Soldaten an ihrem Garnison Orte Anwendung.
4) Wenn wider einen im Dienst oder auf Pension stehenden Militair-Beamten
zur Auspfändung eeschriten. wird, so sollen ihm die zur Verwaltung seines Dienstes
erforderlichen Bücher, das unentbehrlichste Hausgeräth. Betten, auständige Kleider
zund Wäsche nicht genommen, auch dessen Frau und unerzogenen Kinder nothdünstige
Wäsche, Kleider und Betten gelassen werden.
5) Bei Schulden, welche aus unerlaubten Handlungen entspringen, wird die
Exekution ohne Rücksicht auf die Person und ohne Ausnahme irgend eines Vermögens
stückes vollstreckt, so daß die Ausnahmen Nr. 1 bis 4 keine Amvendung finden.