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6) Offiieren außer Dienst, welchen die Tragung der Armee= Uniform oder
einer andern Militair= Uniform erlaubt ist, dürfen die zu dieser Uniform gehörigen
Stücke im Wege der Exekution nicht abgepfändet werden,
J) Das im Falle der Vollstreckung der Exekution, gegen einen im Dienst befind-
lichen oder pensionirten Offizier oder Milltair- Beamten sich vorfindende baare Geld
ist bis auf Höhe derjenigen Summe, welche dem Betrage dec gesehlich srei bleibenden
Theiles des Diensteinkommens oder der Pension für den Zeilraum von der Exekution.
bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder Pensions-Zahlung gleichkommt, der-
Auspfändung nicht untenworfemn.
C. Vorschriften über die Vollstreckung der Exzekution im Gehalt, Sold und
WBWBenflon. «
1)Sämmtlichctthnckalen,KommandcthKommandantcn, StabS-Ofsisiercht
und den Kompagnie= und Eskadron-Chefs (Batterie-Chefs) müssen bei Gehalts-
abzügen zur Befriedigung der Gläubiger von ihrem jährlichen Gehalte 400 Thaler frei
bleiben, und von dem den Betrag von 400 Thalern übersteigenden Gehalt ist nur die
Hälfte zur Besriedigung der Gläubiger verwendbar. Dasselbe gilt hinsichtlich aller
Offiziere, welche Pension oder Wartegeld genießen oder auf halben Sold gesetzt sind.
Einem Premier-Lientenant von der Infanterie können nicht mehr als 3 Thaler.
von der Kavallerie, der Arkillerie und dem Ingenieur= Corps nicht mehr als 4 Thaler,
einem Sekond-Lieutenant von der Infanterienichtmehr als 2 Thaler, von der Kavallerie,
der Arkillerie und dem Ingenieur-Korps nicht nehr als 3 Thaler monatlich von dem
Gehalte abgezogen werden.
2) Der Gehaltsabzug, ärsen. * Hauptmam dritter Klasse se bei der Artilletie
erleiden kann, beträgt monatlich 5
3) Bei den Generalen und 15½ Offtzieren höheren Nanges sind die ihnen für
ihre Dienslverhältnisse bewilligten sogenannten Tafelgelder und sonstigen Zulagen,
welche nicht mit zum eigentlichen Gehalte gehören, dem Abzug nicht unterworfen. In-
gleichen ist in Ansehung aller Offizier der Sewio vom Abzuge ausgeschlossen.
4) die Abzüge, welche einem Offizier zur Deckung und Wiedererstattung der ihm
aus den Regimenks= und Bataillons-Kassen gesetmäßig vorgeschossenen Cquipage-
Gelder gemacht werden, haben vor allen übrigen, selbst srüher kontrahirten Schulden
den Vorzug und mässen ungetheilt den Darleihern verabfolgt werden.