Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1.868. 329 
6) Offiieren außer Dienst, welchen die Tragung der Armee= Uniform oder 
einer andern Militair= Uniform erlaubt ist, dürfen die zu dieser Uniform gehörigen 
Stücke im Wege der Exekution nicht abgepfändet werden, 
J) Das im Falle der Vollstreckung der Exekution, gegen einen im Dienst befind- 
lichen oder pensionirten Offizier oder Milltair- Beamten sich vorfindende baare Geld 
ist bis auf Höhe derjenigen Summe, welche dem Betrage dec gesehlich srei bleibenden 
Theiles des Diensteinkommens oder der Pension für den Zeilraum von der Exekution. 
bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder Pensions-Zahlung gleichkommt, der- 
Auspfändung nicht untenworfemn. 
C. Vorschriften über die Vollstreckung der Exzekution im Gehalt, Sold und 
WBWBenflon. « 
1)Sämmtlichctthnckalen,KommandcthKommandantcn, StabS-Ofsisiercht 
und den Kompagnie= und Eskadron-Chefs (Batterie-Chefs) müssen bei Gehalts- 
abzügen zur Befriedigung der Gläubiger von ihrem jährlichen Gehalte 400 Thaler frei 
bleiben, und von dem den Betrag von 400 Thalern übersteigenden Gehalt ist nur die 
Hälfte zur Besriedigung der Gläubiger verwendbar. Dasselbe gilt hinsichtlich aller 
Offiziere, welche Pension oder Wartegeld genießen oder auf halben Sold gesetzt sind. 
Einem Premier-Lientenant von der Infanterie können nicht mehr als 3 Thaler. 
von der Kavallerie, der Arkillerie und dem Ingenieur= Corps nicht mehr als 4 Thaler, 
einem Sekond-Lieutenant von der Infanterienichtmehr als 2 Thaler, von der Kavallerie, 
der Arkillerie und dem Ingenieur-Korps nicht nehr als 3 Thaler monatlich von dem 
Gehalte abgezogen werden. 
2) Der Gehaltsabzug, ärsen. * Hauptmam dritter Klasse se bei der Artilletie 
erleiden kann, beträgt monatlich 5 
3) Bei den Generalen und 15½ Offtzieren höheren Nanges sind die ihnen für 
ihre Dienslverhältnisse bewilligten sogenannten Tafelgelder und sonstigen Zulagen, 
welche nicht mit zum eigentlichen Gehalte gehören, dem Abzug nicht unterworfen. In- 
gleichen ist in Ansehung aller Offizier der Sewio vom Abzuge ausgeschlossen. 
4) die Abzüge, welche einem Offizier zur Deckung und Wiedererstattung der ihm 
aus den Regimenks= und Bataillons-Kassen gesetmäßig vorgeschossenen Cquipage- 
Gelder gemacht werden, haben vor allen übrigen, selbst srüher kontrahirten Schulden 
den Vorzug und mässen ungetheilt den Darleihern verabfolgt werden.
	        
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