1868. 333
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt.
##n Stück vom chrel 1868.
MIL. Ge f e v
vom11.J1mi1866,dichmuiickuugcnzum Nachthctl der Gläubiger betreffend.
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags, was folgt:
8. 1.
Hat ein zahlungsunfähiger Schuldner
I. innerhalb eines Jahres vor der Concurs-Eröffnung oder dem Zeitpunkte, wo
der Mangel eines Executionsobjects oder dessen Unzulänglichkeit zuerst hewor-
getreten ist,
1) Schenkungen oder sonstige, eine Schenkung enthaltende Zuwendungen,
insbesonderesauch solche Verfügungen, welche, obschon unter lästigem Titel
vorgenommen, wegen des zwischen der Leistung und der Gegenleistung ob-
waltenden erheblichen Mißverhältnisses als freigebige Verfügungen zu er-
achten sind,
n) an seinen Ehegatten vor oder nach geschlossener Ehe,
b) an einen seiner Blutsvenwandten in ausfsteigender oder absteigender
Linie oder an eines seiner vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwister,
) an einen der unter b) genannten Verwandten seines Chegatten,
4) an den Ehegatten einer der unter b) undc) erwähnten Personen
vorgenommen, oder
Fürstl. Schw. Nubboss. Gesetzsamml. XXIX.
Ausgegeben in Rudolstadt den 4. * 1#r•5