Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

28 1868. 
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder, wenn er außerhalb 
des Orts-Bestellbezirks der Post-Anstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten 
drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt; 
4) Wenn es sich um recommandirte Sendungen an Adressaten im Orts= oder im 
Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Post-Anstalt handelt. 
S. 34. 
Aushändigung der . . , » 
dungmstchTIMTMTYIlDIeAushandigungdeIPackcteohueWerthsDeclaratton 
OIIIIDISWMVVWsoweit dieselben dem Adressaten nicht in die Wohnung bestellt wer- 
briefe und der Formulare 
zu den ee den, etfolgt während der Dienststunden in der Post-Anstalt an 
baarer Betrige. denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und den zu dem 
Packete gehörigen Begleitbrief vorzeigt. Der Begleitbrief wird zum Zeichen der erfolg- 
ten Aushändigung des Packets mit dem dazu bestimmten Stempel der Post-Anstalt 
bedruckt. 
II Recommandirte Sendungen, Briefe und Packete, deren Werth declarirt ist, 
so wie die zu den Packeten mit declarirtem Werthe gehörigen Begleitbriefe, ferner bei 
Post-Anweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, in so fern die Abholung 
von der Post erfolgt (8. 33), an denjenigen ausgehändigt, welcher der Post-Anstalt 
das über die Sendung sprechende, untersiegelte und mit dem Namen des Adressaten unter- 
schriebene Formular zum Ablieferungsscheine beziehungsweise die unterschriebene Post- 
Anweisung überbringt und aushändigt. 
III Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzuge- 
fügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine r2c., sv wie eine weitere Prüfung der 
Legitimation desjenigen, welcher diesen Schein oder den Begleitbrief überbringt, liegt der 
Post-Anstalt, nach §. 56 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 
2. November 1867 nicht ob. Es ist vielmehr eines Jeden Sache, dafür zu sorgen, 
daß die vorschriftsmäßig bestellten Formulare zu den Ablieferungsscheinen 2c. und die 
Begleitbriefe nicht von Unbefugten zur Abholung der Sendungen gemißbraucht werden 
können. 
IV Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werths-Declara- 
tion und von Sendungen mit declarirtem Werthe übernommen hat, kommen die obigen 
Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der 
Packete ohne Werths-Declaration nach Maßgabe der Vorschriften in §. 32 Abs. I 
wogegen die Bestellung der Sendungen mit declarirtem Werthe an den Adressaten 
  
 
	        
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