Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 337 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. 
Jamic Släck vom Jahre 1868. 
  
& LIII. Ministerzal. Berannimachung 
vom 3. Juli 1868, betreffend die Denaturirung von Vieh= und Gewerbesalz, so- 
wie die Controle binsichich des abgabenfrei verabfolgten denaturirten Salzen. 
In Gemähheit eines von dem Bundesrathe des Zollvereins über Einführung 
Fleichmäßiger Controlemaßregeln bei abgabefreier Verabfolgung denaturirten Salzes 
und über Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei der Denaturirung von Vieh- 
und Gewerbesalz gefaßten, Beschlusses und in weiterer Ausführung der Ministerial- 
bekanntmachung vom 24. Januar d. J. wird hinsichtlich dieses Gegenstandes auf Grund 
des §. 20 des hsur hiermit Folgendes verordnet. 
l. Zur Denaturirung des zur 
Biehfütterung oder Düngung bestimmten Salzes 
ist zu verwenden: 
1) 1 Procent Eisenoxyd oder Röthel Heitnschafie Thon) von guter Beschaffenheit 
und dunkelrother Farbe, außerd 
2) 1 Procent Pulver von W 33 Nermuthsfrant, wenn Siedesalz 
14 Procent desselben Pulvers, wenn Steinsalz zur Bereitung des Viehsalzes ver 
braucht wird. 
Das Wemmuthspulver kann durch die doppelte Menge Heuabfälle in völlig zer- 
kleinertem Zustande theilweise, und zwar mit der Maßgabe ersetzt werden, daß zum 
Siedesalz mindestens noch 1 Procent, zum Steinsalz mindestens noch # Procen! Wer. 
muthspulver verwendet werden muß. Jedoch kann, wenn Steinsalz verwendet wird, 
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesesamml. XXIX. 50 
Ausgegeben in Rudolstadt den 11. Juli 1868.
	        
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