1868. 337
Gesetzsammlung
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg- Rudolstadt.
Jamic Släck vom Jahre 1868.
& LIII. Ministerzal. Berannimachung
vom 3. Juli 1868, betreffend die Denaturirung von Vieh= und Gewerbesalz, so-
wie die Controle binsichich des abgabenfrei verabfolgten denaturirten Salzen.
In Gemähheit eines von dem Bundesrathe des Zollvereins über Einführung
Fleichmäßiger Controlemaßregeln bei abgabefreier Verabfolgung denaturirten Salzes
und über Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei der Denaturirung von Vieh-
und Gewerbesalz gefaßten, Beschlusses und in weiterer Ausführung der Ministerial-
bekanntmachung vom 24. Januar d. J. wird hinsichtlich dieses Gegenstandes auf Grund
des §. 20 des hsur hiermit Folgendes verordnet.
l. Zur Denaturirung des zur
Biehfütterung oder Düngung bestimmten Salzes
ist zu verwenden:
1) 1 Procent Eisenoxyd oder Röthel Heitnschafie Thon) von guter Beschaffenheit
und dunkelrother Farbe, außerd
2) 1 Procent Pulver von W 33 Nermuthsfrant, wenn Siedesalz
14 Procent desselben Pulvers, wenn Steinsalz zur Bereitung des Viehsalzes ver
braucht wird.
Das Wemmuthspulver kann durch die doppelte Menge Heuabfälle in völlig zer-
kleinertem Zustande theilweise, und zwar mit der Maßgabe ersetzt werden, daß zum
Siedesalz mindestens noch 1 Procent, zum Steinsalz mindestens noch # Procen! Wer.
muthspulver verwendet werden muß. Jedoch kann, wenn Steinsalz verwendet wird,
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesesamml. XXIX. 50
Ausgegeben in Rudolstadt den 11. Juli 1868.