Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 339 
händler, auf dessen Antrag Gewerbesalz bereitet wird, in dem nach der Bestimmung 
unter I, jeder andere Händler in dem nach dem beiliegenden Muster vorzuschreibenden 
Controlbuch anzuschreiben. Die Bestellzettel müssen mindestens 9 Monate aufbewahrt 
werden. . 
Verkäufer denaturirten Gewerbesalzes stehen unter sleuerlicher Aussicht und sind 
verpflichtet, die vorgedachten Bücher und Beläge auf Erfordern den Steucraufsichts- 
beamten vorzulegen, auch jede verlangte Auskunft zu ertheilen. 
Gewerbetreibende, welche die Denaturirung des für ihr Gewerbe erforderlichen 
Salzes in ihren Gewerbsräumen wünschen, haben dies in dem Bestellzettel zu bemerken. 
Der Bezug des zu denaturirenden Salzes darf dann nur von Salzwerken oder 
Niederlagen, in welchen unversteuertes Salzlagert, oder aus dem Auslande stattfinden. 
Ul. Steinsalz, aus welchem 
b= oder Gewerbesalz 
bereitet werden soll, muß siets ganz fein gemahlen werden. 
Das Viehsalz, so wie das nicht auf den Antrag einzelner Gewerbetreibenden, 
sondern auf Vorrath zum Verkauf bestimmte Gewerbesalz darf nur auf Salzwerken oder 
an solchen in der Fürstl. Oberherrschaft von dem Generalinspector des Thüringischen 
Zoll- und Handelsvereins, in der Fürstl. Unterherrschaft von dem Fürstl. Ministerium, 
Abth. der Finanzen, zu bestimmenden Orten bereitet werden, an welchen sich Nieder- 
lagen unwersteuerten Salzes befinden. 
IV. Zuwiderhandlungen 
gegen obige Bestimmungen, 
welche mit dem 1. Juli d. J. in Krast treten, 
werden nach Maßgabe des 8. 15 des Salzsteuergesetzes mil Ordnungsstrafen von 1 Fl. 
45 àKr. 1 Thlr. bis 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr. geahndet, dasern nicht die Strafen der 
Defraudation darauf Anwendung finden. 
Nudolstadt, den 3. Juli 1868. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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