1868. 29
selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten und, so weit Ablieferungescheine
Anwendung finden, gegen Quittung desselben stattfindet.
. 35.
Nachsendung der d. »
Posisendungen. ! Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und
ist sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche Briefe,
Drucksachen, und Waarenproben, ferner recommandirte Sendungen und Post-Anwei-
sungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat.
II Bei Packeten mit oder ohne Werths-Declaration, bei Briefen mit declarirtem
Werthe, so wie bei Briefen mit Postvorschüssen, erfolgt die Nachsendung nux auf aus-
drückliches Verlangen des Absenders, oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und
Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist in solchem Falle von dem Vorliegen
einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen.
S. 36.
Bebandlung l Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
unbestellbarer
kolsenbunge 1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die
ganspecen Nachsendung nach vorstehendem F. 35 nicht möglich oder nicht zu—
lässig ist;
2) wenn die Annahme verweigert wird;
3) wenn die Sendung mit dem Vermerken, poste reslanle“ verseheu ist,
und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet,
don der Poft abgeholt wird;
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn
sie mit „poste restante“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht inner-
halb 14 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst
worden ist
5) wenn bei Post-Anweisungen innerhalb 14 Tage nach ihrer Bestellung
oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen worden ist;
6) wenn die Sendung Loose oder Offerten zu einem Glücksspiele enthält,
an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich
nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Senduug sofort nach ge-
schehener Eröffnung durch den Adressaten an die Post zurückgegeben
wird.
II Bevor in dem Falle ad 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sendung mit