1868. L
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
—— Stüch vom m Jehrt 1868.
LIV. Ministertal. Vekauntwachung
vom 3. Juli 1868, die Anwendung der zwischen den Jollvereinsstaaten ge-
troffenen Verabredungen über den Gewerbebetrieb der Handelsreisenden auf alle
Staaten des Norddeutschen Bundes betreffend.
Umter Bezugnahme auf die Artikel 26 und 29 des Vertrags vom 8. P v. J.
wegen Forkdauer des Zoll- und Handelsvereins (Bundesgesetzblatt de 1867, S. 81)
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die zwischen den gursen
staaten getroffenen Verabredungen hinsichtlich des Gewerbebetriebes der Handelsreisen-
den zum Aufsuchen von Waarenbestellungen und zum Aufkauf von Waaren ohne Steuer-
entrichtung nunmehr auf alle Staaten des Norddeutschen Bundes zur gegenseitigen
Anwendung kommen.
Rudolstadt, den 3. Juli 1868.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab
Fürstl. Schw. Andolst. Gesetzsamml. XXIX.
Ausgegeben in Rudolstadt den 15. *“ 1868.