1868. 351
der in Cultur stehenden Acker-Grundstücke zur geeigneten Zeit vor der Benutzung
dieser Grundstücke zu den genannten Uebungszwecken die Abschätzung
angeorduct werden. Das bezügliche Terrain ist aber nur in dem Falle und nur
in soweit mit zur Berücksichtigung zu ziehen, als mit Bestimmthit vorauszusehen ist.
daß die Bestellung oder der Fruchtzustand der einzelnen Parcellen dieses Teryains durch
das zu errichtende Lager, oder durch die Uebungen, nothwendig beschädigt werden
müssen, um nicht unnöthigerweise — .Ausprüche hervorzurufen.
Vorladung der Zu dem Behufs der #unn anberoumten Termin sind die be-
Interessenten. theiligten Grundeigenthümer, Pächter oder Beschädigten durch den
Landrath vorzuladen.
Sind die stattgehabten Beschädigungen von solchem Umfange oder participiren an
den auszumittelnden Entschädigungen so viele Interessenten, daß die Verhandlungen
nicht an einem Tage beendet werden können, so sind danach die Vorladungen für jeden
Tag abzumessen.
8. 4.
Taratoren. Ais Taxatoren sind nur gehörig qualificirte Sachverständige zuzuziehen,
sie müssen vereidel und bei den stattgehabten Beschädigungen nicht betheiligt sein, auch
dürfen sie mit den zu entschädigenden Interessenten nicht in Verwandtschaft stehen. Die
Zahl der zuzuziehenden Texotoren ist nach den Umständen zu bestimmen; in der Negel
sind zu den gewöhnlichen landwi zwei T
zur Abschätung ungleichartiger Gegenstände, z. B. bei Beschädigungen von Aeckem
und Forstschonungen, müssen zu jeder Art'derselben besondere, mit der nöthigen Sach-
kenntniß versehene, Taxatoren gebraucht werden.
8. 5.
Vorbereltung der Bei der bevorstehenden Abschätng einer größeren Zahlverschiedener
##schöhungs, Ver. Ackerparcellen ist es von Wichtigkeit, daß die Abschätzungs-Verhand-
bandlungen. lungen selbst in der bestmöglichsten Weise vorbereitet werden. Dazu
gehört, daß die nach dem hier beigesügten Schema anzulegenden Abschätzungs-Nach--Schema 4.
weisungen, zu denen evem. lithographirte Formulare zu verwenden sind, rechtzeitigsoe
weit angefertigt werden, daß es im Termine selbst wo möglich nur noch der Eintragung
der beschädigten Flächengröße, oder des Objekts der Beschädigung und des Geldbetrags
der Vergütung dafür bedarf. Eine solche Vorbereitung wird namentlich in den Fällen
am besten ausführbar sein, wo cs sich um die Abschäßung bereits abgesteckter Lager.
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