Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 351 
der in Cultur stehenden Acker-Grundstücke zur geeigneten Zeit vor der Benutzung 
dieser Grundstücke zu den genannten Uebungszwecken die Abschätzung 
angeorduct werden. Das bezügliche Terrain ist aber nur in dem Falle und nur 
in soweit mit zur Berücksichtigung zu ziehen, als mit Bestimmthit vorauszusehen ist. 
daß die Bestellung oder der Fruchtzustand der einzelnen Parcellen dieses Teryains durch 
das zu errichtende Lager, oder durch die Uebungen, nothwendig beschädigt werden 
müssen, um nicht unnöthigerweise — .Ausprüche hervorzurufen. 
Vorladung der Zu dem Behufs der #unn anberoumten Termin sind die be- 
Interessenten. theiligten Grundeigenthümer, Pächter oder Beschädigten durch den 
Landrath vorzuladen. 
Sind die stattgehabten Beschädigungen von solchem Umfange oder participiren an 
den auszumittelnden Entschädigungen so viele Interessenten, daß die Verhandlungen 
nicht an einem Tage beendet werden können, so sind danach die Vorladungen für jeden 
Tag abzumessen. 
8. 4. 
Taratoren. Ais Taxatoren sind nur gehörig qualificirte Sachverständige zuzuziehen, 
sie müssen vereidel und bei den stattgehabten Beschädigungen nicht betheiligt sein, auch 
dürfen sie mit den zu entschädigenden Interessenten nicht in Verwandtschaft stehen. Die 
Zahl der zuzuziehenden Texotoren ist nach den Umständen zu bestimmen; in der Negel 
sind zu den gewöhnlichen landwi zwei T 
zur Abschätung ungleichartiger Gegenstände, z. B. bei Beschädigungen von Aeckem 
und Forstschonungen, müssen zu jeder Art'derselben besondere, mit der nöthigen Sach- 
kenntniß versehene, Taxatoren gebraucht werden. 
8. 5. 
Vorbereltung der Bei der bevorstehenden Abschätng einer größeren Zahlverschiedener 
##schöhungs, Ver. Ackerparcellen ist es von Wichtigkeit, daß die Abschätzungs-Verhand- 
bandlungen. lungen selbst in der bestmöglichsten Weise vorbereitet werden. Dazu 
gehört, daß die nach dem hier beigesügten Schema anzulegenden Abschätzungs-Nach--Schema 4. 
weisungen, zu denen evem. lithographirte Formulare zu verwenden sind, rechtzeitigsoe 
weit angefertigt werden, daß es im Termine selbst wo möglich nur noch der Eintragung 
der beschädigten Flächengröße, oder des Objekts der Beschädigung und des Geldbetrags 
der Vergütung dafür bedarf. Eine solche Vorbereitung wird namentlich in den Fällen 
am besten ausführbar sein, wo cs sich um die Abschäßung bereits abgesteckter Lager. 
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