Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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oder Exercierplätze handelt. Von solchen Plätzen können nach der Reihensolge ihrer 
Parcellen die vorher zu ermittelnden Ggenthümer, Pächter 2c., der Flächen-Inhalt, 
die Fruchtgaltungen, mit der die Parcellen bestellt sind, u. J w. in die A#schöhungs- 
Nechneisung kingetragen werden- (cont. 8 ) 
Vrahrenb belder Die Commission nimmsi in Seleiunt ber Taxatoren und in Gegen- 
Abschähung seldil, wart der betheiligken Interessenten von dom Zustande der Aecker und 
Feldfrüchte und davon an Ort und Stelle Ueberzeugung, ob der angerichtete Schaden, 
als durch die Truppen veranlaßt, anzusehen ist. Ist letzteres der Fall, so wird zur 
Abschätzung selbst geschritten und die Entschädigungs-Beträge, welche nach dem Aus- 
spruche der Taxatoren dem Werthe des Schadens für entsprechend gehalten und Seitens 
der Commissarien als billig und angemessen erachtet werden, sind in die sub F. 5 ge- 
dachte Abschätzungs-Nachweisung einzutragen. 
Doabeiist Seitens des die Abschätzung leitenden Commissarius den Taxatorengleich 
von vorne herein der richtige Gesichtspunkt vorzuhalten, von dem sie bei der Abgabe 
ihrer Urtheile auszugehen haben; daß sie also vermöge ihrer eidlichen Pflicht eben- 
sowohl das Interesse der Bundes-Kasse als das der gegenüberstehenden Interessenten 
zu beachten haben und daher mit strenger Rechtlichkeit, der Wahrheit nach ihrer besten 
Ueberzeugung getreu, den wirklichen Schaden beurtheilen, ihr Urtheil nicht durch die 
gewinnsüchtigen Uebertrribungen oder die Renitenz einzelner Reklamanten beftechen 
lassen, und jede Ueberschätzung vermeiden. 
Die Commissarien haben mit Umsicht und Sorgfalt dahin zuwirken daß. der obige 
Gesichtspunkt im Laufe des Abschätzungsverfahrens stets festgehalten werde, daß nichts 
zum Nachtheil der Bundes-Kasse zur Abschätzung oder Vergütung gelange, wäs nicht 
erweislich oder augenscheinlich durch die Truppen-Uebung oder die unvermeidliche Folge 
derselben veranlaßt, der Veriretung von Seiten des Bundes anheimfällt) daß serner 
von den ermittelten Entschädigungs= Beträgen überall die zur wahren Werthsbestim- 
mung erforderlichen Abzüge (z. B. durch Anrechnung des Werths der verbliebenen 
Nutzung und durch Anrechnung der ersparten Erndte= oder Bestellungs Kosten 2c.) ge- 
macht werden, so wie daß überhaupt sede Beeinträchtigung der Bundes-Kasse vermieden 
wird, während den Interessenten die dieselben wirklich treffenden resh. bereits getroffenen 
Nachtheile nach Recht und Billigkeit vergütet werden. Uebertriebene Anforderungen 
der letztern müssen die Commissarien mit Ruhe abweisen und durch unverdrossene Be- 
lehrung und angemessenes Zureden dieselben auf billige, den Beschadigungen angemessene
	        
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