Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 353 
Forderungen zurückzuführen und sich mit ihnen deshalb, bei Beobachtung eines um 
sichtigen und Vertrauen erweckenden Verfahrens, zu einigen bemüht sein; so wie sie 
andererseits, bei genauer Controlirung der Taxatoren, übertriebenen Taxen ihre Zu- 
stimmung versagen und dieselben ovent. durch Einigungmit den Betheiligten zubeleitigen 
suchen müssen. 
S. 7. 
Zweite Eine zweite Abschätzung wird an und für sich in dem Falle nolhweodig, 
Ablchähung. wo die erste, bel einem zum Exertier- oder Lager,Platz bestimmten Terrain 
(conl F. 2.) rücksichtlich der in Cultur stehenden Ackergrundstücke, vor deren Be- 
nußzung zu dem gedachten Zweck Behufs Ermittelung, und Feststellung des Fruchtzu- 
standes erforderlich gewesen ist, um demnächst (so weit nicht im ersten Termin ein 
entsprechendes Uebereinkommen mit den betreffenden Grundeigenthümem wegen der 
etwa nöthigen frühern Aberndtung ihrer Felder 2c. getrossen worden) nach stattgehabter 
Uebung einen richtigen Maßstab zur Abschätzung der total oder theilweise beschäpigten 
Früchte zu finden. 
Im Uebrigen ist zur Vermeidung von Vetschl die Anord inerzweit 
Abschätzung der vorgekommenen Schäden möglichst zu vermeiden; denn wenn es auch 
richtig ist, daß der Beschädigte nur erst nach der Erndte tinen Nüzen voy seinen Feld- 
früchten haben kann, so entstehen doch durch durch die Aussetzung der Entschädigungs- 
leistungen nicht selten bedeutendere Ansprüche, oder - kommen wohl gar die inzwischen 
für das Gedeihen der Feldfrüchte etwa ei 
verhältnisse 2c. mit auf die fiskalische Nechnung. Nur wenn Beschädigungen von Saat. 
feldern im größeren Umfange stattgefunden haben sollten und nach dem Ernuessen der 
Sachverständigen bei der Art der Beschädigung, z. B. bei bloß stattgehabtrr Betretung 
der Saaten dutch Infanterie, abzusehen ist, daß die Saaten sich bis zur Erndte bin 
wieder erholen werden (wie dies die Erfahrung bestätigt), ist in dem Falle, wemn sich 
die Beschädigten mit einer danach abzumessenden billigen Schadloshaltung durchaus 
nicht zufrieden erblären wollen, die zweite Abschätzung kurz vor der Erndte, bei Winter. 
saaten also im nächsten Frühlinge, anzuberaumen, um nicht zum Nachtheile der Bundes- 
Kasse den Renitenten bei einer ungeschmälerten Erndte ungebührliche Vortheile zufließen 
zu lassen. 
Seitens des die Abschäßung leitenden Commissars'muß insbesondere auf die 
Interessenten dahln eingewirkt werden, dah sie sich mit der ihnen zugebilligten Schad- 
loshaltung zufrieden erklären, ludem ihnen die Nachtheile bemerklich zu machen sind,
	        
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