Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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denen sie sich bei der Provocation auf die zweite Abschätzung durch die lange Verzögerung 
ihrer Schadloshaltung aussetzen, während es sehr fraglich bleibt, od das Resultat der 
zweiten Abschätzung für sie günstiger ausfallen werde. 
Die zweite Abschähung muß, wenn dieselbe nicht wie vorgedacht bei Beschädigung 
von Saatfeldern bis kurz vor der Erndte ausgesetzt wird, sobald als möglich nach der 
erfolgten Benutzung der Felder zu den militairischen Uebungszwecken erfolgen, damit 
der Zustand der Beschädigungen noch gehörig gewürdigt werden kann und die Interessen- 
ten nicht an der andenveiten Benutzung ihrer Aecker gehindert werden. Es sind zu einer 
solchen zweiten Abschätzung, namentlich wenn sie eine tontradictorische ist, andere Taxa- 
toren, als die welche die erste Abschätzung bewirkten, zu wählen und die auf den Grund 
derselben anzufertigende Entschädigungs-Liquidation (F. 14) ist mit den Verhandlungen 
sowohl der ersten als der zweiten Abschätzung zu belegen. 
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Erleicherung. In den Fällen, wo eine große Zahl gleichartig bestellter kleiner Acker- 
b. Abschähzungs-stücke zur Abschätzung kommt, wird cs zur Erleichterung des Abschätzungs- 
Verlahrent. Verfahrens und zur Festhaltung einer richtigen Consequenz bei demselben 
dienen, wenn im Einverständniß der Commissarien und Taxatoren eine Klassen-Ein- 
theilung des Bodens, nach Maßgabe seiner Ertragsfähigkeit, seiner Bestellung und 
nach dem Zustande der Feldfrüchte, gleich von vorne herein zum Grunde gelegt und 
danach unter Berücksichtigung der im F. 6 gedachten Abzüge. so wie der ortsüblichen, 
zuvor genau zu ermittelnden Durchschnitksprcise, der Entschädigungs- Betrag pro 
Morgen berechnet und festgestellt wird. Es ist hienächst nur nöthig, die bezüglichen 
Ackerstücke zur richtigen Klasse einzuschätzen und zu ermitteln, wie viel Fläche davon als 
total beschädigt angenommen werden muß; wonächst nach der Morgen- und Ruthen- 
Zahl sich der Entschädigungs-Betrag leicht berechnen läßt, besonders wenn man sich 
zu dieser Berechnung noch einer zuvor entworfenen, nach Ruthen berechneten Tabelle 
bedient. Es versteht sich hiebei jedoch von selbst, daß in vielen einzelnen Fällen von 
der vorgedachten Klassen= Eintheilung wird abgewichen werden müssen, um den zu- 
trefsenden Maßstab der Entschädigung zu finden, weil die Fruchtzustände sowohl wie 
die Art ihrer Beschädigung zu verschiedenartig sind. Zum Oestern wird man sich auch 
über ein anzunehmendes Pauschquantum der Entschädigung mit den Taxatoren und Be- 
schädigten zu einigen haben. 
Ist eine Klassen-Eintheilung zur Anwendung gekommen, so muß sie (so wie die 
angenommenen Preise) in die Abschäzungs-Verhaudlung mit ausgenommen werden,
	        
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