Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1.8.68. 365 
damit die Behörden demnächst bei der Nevision das stattgehabte Verfahren prüsen 
können. 
§. 9. 
Vesugnisse der Die nach Mahgabe des F. 1 gebildete Commission ist ermächtigt, die 
Commissson. ermittelten Vergütungs-Beträge den Beschädigten, wenn sie selbst sich 
damit bei Verzichtleistung auf jede Nachforderung für völlig abgefunden erklären, ohne 
weitern Vorbebalt der höhern Entscheidung und Feststellung zuzusichern, wodurch die 
Verhandlung selbst den Charakter eines gegenseitig bindenden Vertrags gewinnt. 
Nur in den Fällen, wo eine allseitige Vereinigung über die Höhe des Entschädi. 
gungs-Betrages nicht zu Stande gekommen ist und wo Entschädigungs-Ansprüche 
zur Anmeldung gekommen sind, deren Gegenstände ihrer Natur nach einer Abschätzung. 
nicht unterworfen werden können, oder wo die Reklamanten einen erlittenen Schaden 
nicht zu erweisen vermögen (3. B. für angebliche Beeinträchtigung der Jagdnutzung, 
desgleichen der Fischerei u. s. w.) wo überhaupt die Entschädigungspflicht Seitens des 
Bundes zweifelhaft erscheint, auch in den Fällen, wo einzelne Entschädigungen von 
sehrsbedeutendem Umfange vorkommen, ferner da, wo einer odermehrere der Commissarien 
auf die Entscheidung der Behörden provociren, endlich in allen den Fällen, wo die 
Verhältnisse und Umstände das zu treffende Uebereinkommen nicht ganz entschieden ge- 
stalten, ist die Entscheidung oder die Bewilligung der Schadloshaltung von Seiten der 
Commission den Behörden vorhubehalten 
Enischeidung der In den lehtgedachten Fällen hat sich die Intendantur, der die Ver- 
incial e handlungen zunächst zugehen (§. 17), mit dem Fürstl. Ministerio in 
Ministerien. Communitation zu sthen und Falls beide Behörden sich über die ovem. 
zu gewährende Schadloshaltung vereinigen, kann die erstere die Entschädigung an- 
weisen. Findet eine solche Vereinigung nicht statt, oder wollen sich die Beschädigten bei 
der erhaltenen Bescheidung nicht beruhigen, so hat die Intendantur an das Königliche 
Kriegsministerium in Berlin zu berichten, welches sich alsdann mit dem F. Ministerio 
in Verbindung setzt und mit demselben eine gemeinschastliche Entscheidung ertheilt. 
11. 
2 Ab · Wenn in einzelnen Fällen es nicht ausführbar gewesen sein 
- d sollte, zur Abschätzung vorgekommener Flurbeschädigungen die 
hi untel 4 wiln n Commission aus den im F. 1 gedachten Personen zu bilden, oder 
E— Interessen. auch beikleinen Beschädigungen, deren Objektezusammengenommen
	        
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