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damit die Behörden demnächst bei der Nevision das stattgehabte Verfahren prüsen
können.
§. 9.
Vesugnisse der Die nach Mahgabe des F. 1 gebildete Commission ist ermächtigt, die
Commissson. ermittelten Vergütungs-Beträge den Beschädigten, wenn sie selbst sich
damit bei Verzichtleistung auf jede Nachforderung für völlig abgefunden erklären, ohne
weitern Vorbebalt der höhern Entscheidung und Feststellung zuzusichern, wodurch die
Verhandlung selbst den Charakter eines gegenseitig bindenden Vertrags gewinnt.
Nur in den Fällen, wo eine allseitige Vereinigung über die Höhe des Entschädi.
gungs-Betrages nicht zu Stande gekommen ist und wo Entschädigungs-Ansprüche
zur Anmeldung gekommen sind, deren Gegenstände ihrer Natur nach einer Abschätzung.
nicht unterworfen werden können, oder wo die Reklamanten einen erlittenen Schaden
nicht zu erweisen vermögen (3. B. für angebliche Beeinträchtigung der Jagdnutzung,
desgleichen der Fischerei u. s. w.) wo überhaupt die Entschädigungspflicht Seitens des
Bundes zweifelhaft erscheint, auch in den Fällen, wo einzelne Entschädigungen von
sehrsbedeutendem Umfange vorkommen, ferner da, wo einer odermehrere der Commissarien
auf die Entscheidung der Behörden provociren, endlich in allen den Fällen, wo die
Verhältnisse und Umstände das zu treffende Uebereinkommen nicht ganz entschieden ge-
stalten, ist die Entscheidung oder die Bewilligung der Schadloshaltung von Seiten der
Commission den Behörden vorhubehalten
Enischeidung der In den lehtgedachten Fällen hat sich die Intendantur, der die Ver-
incial e handlungen zunächst zugehen (§. 17), mit dem Fürstl. Ministerio in
Ministerien. Communitation zu sthen und Falls beide Behörden sich über die ovem.
zu gewährende Schadloshaltung vereinigen, kann die erstere die Entschädigung an-
weisen. Findet eine solche Vereinigung nicht statt, oder wollen sich die Beschädigten bei
der erhaltenen Bescheidung nicht beruhigen, so hat die Intendantur an das Königliche
Kriegsministerium in Berlin zu berichten, welches sich alsdann mit dem F. Ministerio
in Verbindung setzt und mit demselben eine gemeinschastliche Entscheidung ertheilt.
11.
2 Ab · Wenn in einzelnen Fällen es nicht ausführbar gewesen sein
- d sollte, zur Abschätzung vorgekommener Flurbeschädigungen die
hi untel 4 wiln n Commission aus den im F. 1 gedachten Personen zu bilden, oder
E— Interessen. auch beikleinen Beschädigungen, deren Objektezusammengenommen