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nicht von solcher Bedeutendhtit sind, daß #8 sich der Einsetzung einer'sö vollständigen
Commission (deren Kosten also in Vergleichung mit dem Gegenstande außer Verhältniß
stehen würden) verlohnte, überhaupt also in den Fällen, wo eine Vertretung der fis-
kalischen Interessen nicht in dem vorgeschriebenen Maße stattfindet, kann sich auch die
im §& 9 gedachte Befugnih der Commission nur bis dahineerstrecken, daß die Bewilligung
der ermittelten Entschädigungs-Beträge der Genehmigung der Behörden worbehalten
bleibt. Diese Genehmigung kann übrigens gleichwohl, so weit nicht der 8. 10 darin
ein Anderes vorschreibt durch die “J erfolgen.
§. 1
Form und Jubalt Ueber die gesammten handiungen bei sean Abschätzung muß
der Protokolle. Seitens dcs dieselben leitenden Commissars im Temin volständig
Protokoll geführt werden.
Aus diesen Protokollen muß Nachstehendes, so weit. es a nanic se nach de den Um-
ständen Amdendung findet, zu entnehmen sein:
a) die Veranlassung zum Termin; J
b) der Gegenstand der Verh oder Abschät dwelche stattgehab
oder bevorstehenden Truppen-Uebungen die Ursache derselben. id
eo)welche · Commissarien dem · Termin belgewohnt haben)z .
·tl)welchesachverstnnchenTaxatoten zugezogen waren und wie ihre Qualification
(8. 4) außer Zweifel gestellt ist;
welche Grundeigenthümer oder'sonst WR sich wagen ihrer Schadlos-
haltung eingefunden hatten;
(ihrer speriellen Namhaftmachung bedarf es im Protokolle weiter nicht, sofern
sie die ad §. 5 gedachte Abschätzungs-Nachweisung vollzogen haben.)
) wie die Entschädigungs. Beträge ermittelt sind, ob im Wege der Abschätzung
oder des Vergleichs und die Ordnung und Methode (conl. S. 8), nach welcher
überhaupt verfahren und, wenn die Handlung mehrere Tage gedauert hat,
was an jedem derselben geschehen ist;
6) welcher Hülfsmittel (Kataster, Karten, Vermessungs-Register 2#) die Cowmission
ch zur Bestimmung der Flächengrößen bedient habe;
«- li) ob die Interessenten sich mit der geschehenen Entschädigungs-Ermittelung bei
Werzichtleistung auf alle Nachforderungen zufriedengestellt sehen (conl. Anlage
A. Rubrik 10) oder ihren vermein tlich höheren' Anspruch weiter verfolgen
wwollen;