Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

2 1868. 
Prüfung, Jest. Die Corps= .Intendantur hat die Abschätungs= Verhandlungen 
kelas u an materiell und caleulatorisch zu prüfen, die Lauidationen, hinsichtlich 
sei ue, deren nicht noch ein weiteres Versahren zach Mahgabe der §. 7 und 
rationen. 10 nothwendig ist, festzustellen und, nach deshalb geschehenem Vor- 
trage bei dem Königlichen General-Commando, ein Attest desselben darüber zu extra- 
hiren und den Verhandlungen beizufügen: 
daß die stattgehabten Beschädigungen 2c. in Rücksichtaufden Zweckder Truppen, 
Uebung unvermeidlich gewesen sind und die Vertretung daher Niemandem zur 
Last falle. 
Demnächst hat die Intendantur (jedoch mit Ausnahme der im §. 10 Nedachten 
Fälle) ohne weitere Anfrage bei dem Militair-Oekonomie-Departement den Betrag 
zur Zahlung auf die betrefsende Kasse, für Rechnung der General-Militairkafse definitiv 
anzuweisen, gleichzeitig aber dem Kandrathe davon Kemntnih r geben, damit derselbe 
diebetreffenden Interessenten veranlasse, die ih 
in Empfang zu nehmen. Der Kassen-Ordre fügt die Intendantur die Entschädigungs- 
Liquidation mit dem Bemerken bei, daß der Kasse die der Liquidation zum Grunde 
liegende Abschätzungs-Verhandlung (welche die Intendantur i#t#zwischen Fleichzeitig 
dem F. Ministerio zur Prüfung und weitern Veraulassung nach der Bestimmung ud G. 17 
übersendet) als Rechnungsbelag nachträglich zugehen werde. 
16. 
  
neber die Veiug“ Die den Juuersen von der Conmission ohne Vorbehalt zuge- 
nisie 4r Er Gnäßi bil sen bei der Prüfung und Feststellung 
ne. der tetressenden Enschädigungs- Liquidationen nicht einseilig von der 
Liguidationen. Intendantur ermäßigt werden. Nur wirkliche Irrthümer und Calcül- 
fehler sind einer Berichtigung zu unterwersen. Ermäßigt sich dadurch aber die einem 
der Interessenten zugesicherte Schadloshaltung im Geldbetrage wesentlich, oder ist sonst 
eine weitere Veranlassung vor der Anweisung der Enkschädigungen in Beziehung auf 
deren Anerkennung nothwendig, so ist dabei die Bestimmung im §. 13 zu beachten, 
wonach das Nöthige zudem Zwecke aus den Verhandlungen zu kxtrahiren ist. 
8. 17. 
Wirlsamteit der Das Fürstliche Ministerium pruͤft die ihm nach der Bestimmung 
Negierungen. im §. 15 von der Intendantur zugehenden Entschädigungs-Verhand-
	        
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