2 1868.
Prüfung, Jest. Die Corps= .Intendantur hat die Abschätungs= Verhandlungen
kelas u an materiell und caleulatorisch zu prüfen, die Lauidationen, hinsichtlich
sei ue, deren nicht noch ein weiteres Versahren zach Mahgabe der §. 7 und
rationen. 10 nothwendig ist, festzustellen und, nach deshalb geschehenem Vor-
trage bei dem Königlichen General-Commando, ein Attest desselben darüber zu extra-
hiren und den Verhandlungen beizufügen:
daß die stattgehabten Beschädigungen 2c. in Rücksichtaufden Zweckder Truppen,
Uebung unvermeidlich gewesen sind und die Vertretung daher Niemandem zur
Last falle.
Demnächst hat die Intendantur (jedoch mit Ausnahme der im §. 10 Nedachten
Fälle) ohne weitere Anfrage bei dem Militair-Oekonomie-Departement den Betrag
zur Zahlung auf die betrefsende Kasse, für Rechnung der General-Militairkafse definitiv
anzuweisen, gleichzeitig aber dem Kandrathe davon Kemntnih r geben, damit derselbe
diebetreffenden Interessenten veranlasse, die ih
in Empfang zu nehmen. Der Kassen-Ordre fügt die Intendantur die Entschädigungs-
Liquidation mit dem Bemerken bei, daß der Kasse die der Liquidation zum Grunde
liegende Abschätzungs-Verhandlung (welche die Intendantur i#t#zwischen Fleichzeitig
dem F. Ministerio zur Prüfung und weitern Veraulassung nach der Bestimmung ud G. 17
übersendet) als Rechnungsbelag nachträglich zugehen werde.
16.
neber die Veiug“ Die den Juuersen von der Conmission ohne Vorbehalt zuge-
nisie 4r Er Gnäßi bil sen bei der Prüfung und Feststellung
ne. der tetressenden Enschädigungs- Liquidationen nicht einseilig von der
Liguidationen. Intendantur ermäßigt werden. Nur wirkliche Irrthümer und Calcül-
fehler sind einer Berichtigung zu unterwersen. Ermäßigt sich dadurch aber die einem
der Interessenten zugesicherte Schadloshaltung im Geldbetrage wesentlich, oder ist sonst
eine weitere Veranlassung vor der Anweisung der Enkschädigungen in Beziehung auf
deren Anerkennung nothwendig, so ist dabei die Bestimmung im §. 13 zu beachten,
wonach das Nöthige zudem Zwecke aus den Verhandlungen zu kxtrahiren ist.
8. 17.
Wirlsamteit der Das Fürstliche Ministerium pruͤft die ihm nach der Bestimmung
Negierungen. im §. 15 von der Intendantur zugehenden Entschädigungs-Verhand-