Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

360 1868. 
§. 20. 
Nchweisung der Nachden die bei den jährlichen gröheren Truppen-Uebungen vor- 
angewiesenen Ent. gekommenen Flurbeschädigungen vergütet sind, reichen die Corps-In- 
v mi’* mmd tendanturen dem Militair = Oekonomie= Departement jedesmal eine 
Srir en, vollständige Nachweisung ein, aus der die von ihnen angewiesenen 
rantuen. Entschädigungs-Beträge speciell nach dem Datum derauf die General- 
Militairkasse erfolgten Anweisung und nach den Rubriken 
Entschädigung für die ersorderlich gewesenen Uebungs-Plätze; 
» «danagctplah; 
» »dick-eidenFeldmanövcmvorgekommenenFlur-ec.Schädm;u. 
„Ueberhaupt“ 
ersichtlich sind. 
Aus dieser Nachweisung müssen eben so auch die Beträge der angewiesenen Ge- 
bühren= und Reisekosten hervorgehen, so wie daraus evem. auch ersichtlich sein muß, 
welche Beträge auf vorherige Genehmigung des Militair-Oekonomie-Departements 
und auf Grund welcher Verfügung zur Anweisung gelangt sind 
Diese Nachweisung ist ugleich mit einem summarischen Verichte über das stattge- 
habte Verfahren zu begleite 
Dem genannten Depanemen bleibt es für die ihm dazu geeignet erscheinenden 
Fälle vorbehalten, sich die Entschädigungs-Liquidatzonen und Abschähungs-Verhand- 
lungen zur Prüfung vorlegen zu lassen. 
8. 21: 
Schliehliche Es liegt im wesentlichsten Interesse der Betheiligten, sich lieber mit 
Temerkungen, billigen, dem Werthe ihres Schadens angemessenen Vergütungen (die 
ihnen, ohne Vorbehalt durch die Commission zugesichert. nicht mehr zu verkürzen sind, 
9) abgefunden zu erklären, als auf unbilligen Forderungen zu besten. deren Ge- 
nehmigung eben so Fweifelhaft, wie ihre Befriedigung keibtelt ist. Dies mussen 
auch die Commissarien den betreffenden Interessenten gleich im Eingange des Termins 
eröffnen, wie ihnen nach den vorslehenden Bestimmungen binnen ganz kurzer Frist, bei 
der gedachten Verzichtleistung auf Nachsorderungen, die Entschädigung unverkürztwerde 
gewährt werden, wenn sie bereitwillig sein würden, sich mit billigen, dem Wentze ihres 
Schadens entsprechenden Vergütungen zu begnügen. und welche Noachtkei sie im ent- 
gegenstehenden Falle sich selber beizumessen haben würden. Die im F. 9 gegebene Be- 
m2 Sahbte' aber auch selbstredend die strenge Verpflichtung der Cosunnsntent in 
die Interessen des Bundes auf das gewisenhestese wahrzunehmen und keine 
irnhn zuzubilligen, die über den e Ven erth des Schadens hinausgehen, oder die 
nicht unzweifelhaf ug durch die Bundeskasse zu gewähren sind. 
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