Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

370 1868. 
vom Bestimmungsort der Sendung auf das Verlangen des Absenders, wenn dieser 
hierauf durch eine Bemerkung auf der Inhaltserklärung oder in einer das Poßthück offen 
begleitenden Note ausdrücklich den Antrag gestellt hat. 
Die in dem §. 2 unter Nr. 4 ausgeführten Poslstücke der Behörden, iüsofern deren 
Inhalt aus Akten oder Schriften bestebt und dies auf den betreffenden Begleitbriefen 
oder den Poststücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner die in dem §.2 
unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführen Gegenstände der Postlädung sind in der Regel den 
Zollbeamten an die Grenze nur züt allgemeinen Besichtigung vorzulegen und einer 
weiteren zollamtlichen Behandlung nicht unterworsen. Ebenso findet bei den in §. 2 
unter Nr. 5 aufgeführten Waarenproben und Mustern eine zollomtliche Vorabsertigung 
aßt der Grenze nicht statt, vielmehr werden dieselben erst am Bestimmungsotke von der 
Postbehörde der Zollstelle zur Revision undsschliehlichen Abferilgung C. 6 ff.) vorgeführt. 
Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen bei derjenigen Zollstelle, welche 
der Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen Vorabfertigung (§. 5). Die 
schließliche Absertigung (§. 6 fl.) erfolgt am Bestimmungsorte oder, weün sich daselbst 
eine Zoll- oder Steurrstelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Zoll- oder 
Steuerstelle, deren Wahl der Postbehörde überlassen bleibt. 
8. 5. 
Die zollamtliche Vorabfertigung (8. 4) besteht in Folgendem. 
Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die ein- 
gehenden Poststücke 
a) mit den Inhaltserklärungen und den Postkarten oder nach Bedürfniß mit den 
Begleitbriefen äuherlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den Inhalts- 
erklärungen vorzumerken, auch die letzteren mit einem Vermerk über die ge- 
schehene Besichtigung zu versehen und fehlende Inhaltserklärungen durch 
iihens Nolen (5. 3) zu ersetzen; 
soda 
b) ehenge Ponhcke, welche der Vorabferti haben, zum Zeichen 
der noch vorbehaltenen Schlußabferugung (8. 6 f jf.) an einer möglichsi in die 
Augen sallenden Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe der 
Postnummer) mit einer Marke von rothem Papier zu bekleben, welche einen 
schwarzen Abdruck des Dienststempels der betreffenden Grenzzollstelle und die 
Ausschrift „Zollstück“’ trägt.
	        
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