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vom Bestimmungsort der Sendung auf das Verlangen des Absenders, wenn dieser
hierauf durch eine Bemerkung auf der Inhaltserklärung oder in einer das Poßthück offen
begleitenden Note ausdrücklich den Antrag gestellt hat.
Die in dem §. 2 unter Nr. 4 ausgeführten Poslstücke der Behörden, iüsofern deren
Inhalt aus Akten oder Schriften bestebt und dies auf den betreffenden Begleitbriefen
oder den Poststücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner die in dem §.2
unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführen Gegenstände der Postlädung sind in der Regel den
Zollbeamten an die Grenze nur züt allgemeinen Besichtigung vorzulegen und einer
weiteren zollamtlichen Behandlung nicht unterworsen. Ebenso findet bei den in §. 2
unter Nr. 5 aufgeführten Waarenproben und Mustern eine zollomtliche Vorabsertigung
aßt der Grenze nicht statt, vielmehr werden dieselben erst am Bestimmungsotke von der
Postbehörde der Zollstelle zur Revision undsschliehlichen Abferilgung C. 6 ff.) vorgeführt.
Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen bei derjenigen Zollstelle, welche
der Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen Vorabfertigung (§. 5). Die
schließliche Absertigung (§. 6 fl.) erfolgt am Bestimmungsorte oder, weün sich daselbst
eine Zoll- oder Steurrstelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Zoll- oder
Steuerstelle, deren Wahl der Postbehörde überlassen bleibt.
8. 5.
Die zollamtliche Vorabfertigung (8. 4) besteht in Folgendem.
Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die ein-
gehenden Poststücke
a) mit den Inhaltserklärungen und den Postkarten oder nach Bedürfniß mit den
Begleitbriefen äuherlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den Inhalts-
erklärungen vorzumerken, auch die letzteren mit einem Vermerk über die ge-
schehene Besichtigung zu versehen und fehlende Inhaltserklärungen durch
iihens Nolen (5. 3) zu ersetzen;
soda
b) ehenge Ponhcke, welche der Vorabferti haben, zum Zeichen
der noch vorbehaltenen Schlußabferugung (8. 6 f jf.) an einer möglichsi in die
Augen sallenden Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe der
Postnummer) mit einer Marke von rothem Papier zu bekleben, welche einen
schwarzen Abdruck des Dienststempels der betreffenden Grenzzollstelle und die
Ausschrift „Zollstück“’ trägt.