Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1 868. I#t 
Diese Behamlung sindet auch bei den im §. 2 umer Nr. 4 ausgeführten Post- 
sendungen dann n wonn die Vorauslehunge bes §. 4 Absat 2 nicht zutresseu 
und dieselben Veshalb einer w s- 
Dceenigchststuckeveren Inhalt am Follfret sofort! erkannt worden oder deren 
Schlaßallertm leich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgkist, treton in den 
freien Verkehr, bedütfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke (lil. b nicht. 
DHDesgleichen ist votl dem umter il,b vorgeschriebenen Verfahren, Abstand zu nehmen. 
wenn miehrere Sendungen nach eitem Orte, an welchem eine Zoll= oder Steuerstelle 
ihren Sit hak, kartirt siud und in verschließbare Wagenabtheitungen, Körbe, Felleisen, 
Beutel oder sonstige Behälter verpackt werden, welche alsdann unter zollamtlichen Ver- 
schluß vurch Kunstschlösser ober Prymben zu nohmen sind. 
Gehen vie nach einem Orre kar#rken Sendungen bereits vom Auslande in ver- 
schlossenen Wagenabtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Zollstelle 
an der Gtenze auf die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an den Wagenab- 
theilungen u. s. w. zu beschränken. 
Nach der Ankunft der unter G tverschluß Postsend an dem 
Orte, auf welchen die Postkarte lautet, unmn bie dorkige Zoll· oder Sieuersielle i in Bezug 
auf die weitergehenden Stücke die zollamtliche Vorabferligung dem Vorstehenden ent- 
sbrechend vorzunchmen, beziehungsweise nach der Bestimmung lil. b zu ergänzen. 
Zum Zweck der zollamtlichen Schlußabsertigung werden die mit der Post einge- 
gangenen zollpflichtigen Gegenstände mit den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder 
Revisiors-Noten den betressenden Zoll, oder Steuerstellen (§. 4) Übergeben. Die 
Absekttzung ersolgt nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
Das Verfähren ist invessen ein verschiebenes, je nachdem 
a) det Adressat an dem Orte, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, selbst 
oder in dessen Nähe sich befindet und deshalb der Abfertigung persönlich bei 
wohnen kann, oder 
b) die Sendung ohne Zuziehung des Mdressaten zollamtlich abgefertigt und dann 
zum Zwecke der Weiterdeförderung an diesen der Poststelle zurückgegeben werden. 
muß. 
S. 7. 
Befindet sich der Adressat an dem Otte selbst, wo dle Schlußabftniigung zu be- 
wirken ist, oder in dessen Rähe, so werden die Begleitbriefe (Begleiradressen) oder,
	        
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