Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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ohne vorherige Eröffnung und Revision beantragt, so kann zin solches Poststück mittelst 
der Post weiter basördert werden, nachdem die Zoll= oder-Steuerstelle, welcher dasselbe 
zunächst übergeben worden, die Inhaltserklärung, beziehungsweise die Revisions-Note, 
mit einem entsprechenden Vermerk versehen und mit diesem Papier das Poststück an die 
Poststelle zurückgegeben hat. 
Ist der neue Bestimmungsort im Zollvereinsgebiet telegen,, so wird die Sendung 
nebst Inhaltserklärung oder Nevisions-Note der Zoll- oder Steuerstelle jenes Ones 
durch die Post zugeführt. 
Liegt der neue Bestimmungsort außerhalb des Barinzgehiett, so wird das Post- 
stück nebst Inhausertlarung Dahin che (§. 12). 
8. 1 
So lange ein vom Auslande ugech Poststück nicht aus den Händen der 
Post, oder der Zoll, oder Steuer-Behörde gekommen sst, steht jedem Adressaten frei, 
dessen Annahme abzulehnen. 
Bei Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder icht 
zu ermitteln ist, unbesteltbar sind, ist u unterscheiden, ob die schließliche Abfertigung 
a) noch nicht stattgesunden, oder 
4) bereits stattgefundenihat. 
Im Falle zu a ist die Zull- oder Steuerstelle, welcher das Possslũck stbergeben 
worden, von der Poststelle unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die Unbestell- 
barkeit und die zuibewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefes, beziehungsweise 
der Begleitadresse oder der Abschrift derselben, um Rückgabe des Poststücks zuersuchen. 
Die Zoll= oder Steuerstelle versieht hierauf die Inhaltserklärung, beziehungsweise 
Meisions-Note mit einem entsprechenden Vermerk und giebt das Poßtstück ucbst dem 
letztgedachten Mapier an die Poststelle, zurück, welche die Rücksendung besorgt. 
Im Falle zubehat die Posistelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene Poststück 
ider Zoll- oder Steuerstelle, von welcher die Schluhabsertigung.geschehen war, nebst 
dem, mit dem Vermerk über, die linbestellbarkeng und die zu bewirkende Rücksendung 
versehenen Begleitbrieke, bezieh itadresse oder der Abschrift derselben 
wieder vorzulegen. Sie empfängt alsdann den gezahlten Eingangszoll gegen Rückgabe 
der Zoll-Quütung zurück, nachdem diese von der Poststelle mit Gegen-Quittung 
und einem Atteste über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung des 
Poststücks versehen worden ist. Die Zollstelle überzeugt, sich von der Idenlität des 
Juhales mit dem ibei der früheren Revisson vorgesundenen, legt das Poststück unter
	        
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