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ohne vorherige Eröffnung und Revision beantragt, so kann zin solches Poststück mittelst
der Post weiter basördert werden, nachdem die Zoll= oder-Steuerstelle, welcher dasselbe
zunächst übergeben worden, die Inhaltserklärung, beziehungsweise die Revisions-Note,
mit einem entsprechenden Vermerk versehen und mit diesem Papier das Poststück an die
Poststelle zurückgegeben hat.
Ist der neue Bestimmungsort im Zollvereinsgebiet telegen,, so wird die Sendung
nebst Inhaltserklärung oder Nevisions-Note der Zoll- oder Steuerstelle jenes Ones
durch die Post zugeführt.
Liegt der neue Bestimmungsort außerhalb des Barinzgehiett, so wird das Post-
stück nebst Inhausertlarung Dahin che (§. 12).
8. 1
So lange ein vom Auslande ugech Poststück nicht aus den Händen der
Post, oder der Zoll, oder Steuer-Behörde gekommen sst, steht jedem Adressaten frei,
dessen Annahme abzulehnen.
Bei Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder icht
zu ermitteln ist, unbesteltbar sind, ist u unterscheiden, ob die schließliche Abfertigung
a) noch nicht stattgesunden, oder
4) bereits stattgefundenihat.
Im Falle zu a ist die Zull- oder Steuerstelle, welcher das Possslũck stbergeben
worden, von der Poststelle unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die Unbestell-
barkeit und die zuibewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefes, beziehungsweise
der Begleitadresse oder der Abschrift derselben, um Rückgabe des Poststücks zuersuchen.
Die Zoll= oder Steuerstelle versieht hierauf die Inhaltserklärung, beziehungsweise
Meisions-Note mit einem entsprechenden Vermerk und giebt das Poßtstück ucbst dem
letztgedachten Mapier an die Poststelle, zurück, welche die Rücksendung besorgt.
Im Falle zubehat die Posistelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene Poststück
ider Zoll- oder Steuerstelle, von welcher die Schluhabsertigung.geschehen war, nebst
dem, mit dem Vermerk über, die linbestellbarkeng und die zu bewirkende Rücksendung
versehenen Begleitbrieke, bezieh itadresse oder der Abschrift derselben
wieder vorzulegen. Sie empfängt alsdann den gezahlten Eingangszoll gegen Rückgabe
der Zoll-Quütung zurück, nachdem diese von der Poststelle mit Gegen-Quittung
und einem Atteste über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung des
Poststücks versehen worden ist. Die Zollstelle überzeugt, sich von der Idenlität des
Juhales mit dem ibei der früheren Revisson vorgesundenen, legt das Poststück unter