Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 375 
amtlichen Verschluß und giebt dasselbe, von einer offenen Inbeltserklärung begleite. 
an die Pofstelle behufs der Rücksendung zurück. 
Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgehott, so werden 
solche enkweder nach Mahgabe der obigen Vorschriften wiederin das Ansland ausgeführt 
oder nach den bistehenden Post-Reglements behandelt. 
Im Fall sie innerhalb des Vereinsgehiets verbleiben, ist von denselben der tarif. 
maͤßige Lingangazol zu entrichten. 
»- nAbschmtt 
Abfemgang der aus dem Zollvereinsgebiete mit den Posten aus- 
gehenden Fetentiu# 
1. 
8.1 
Soen ansgangezolipflichüge GeSnlhe des sreien Verkehrs aus dem Joll- 
vereinsgebirte mittelst der Posten nach dem Zollvereindauslande versendet werden, so 
liegt dem albsender ob, vorher bei der Zollbehörde den Ausgangszoll zu entrichten. 
Die darüber erhaltene Quiktung muß der Absender dem Poststücke offer beisügen. 
Die Postbehörde versieht diese Quitkung mit einer Bescheinigung über den Zustand des 
Vacets und uͤbergiebt dieselbe der Ausgangszollstelle. 
. 14. 
¶ Wenn anverzollte Waaren aus einer Niederlage mittelst der Posten i in das goll 
vereinsanelmn gesandt werden sollen, sv wird dem Absender darüber ein Begleitschein 
oder ein diesen vertretendes Abfertigungspapier ertheilt und dem Poststücke beigefügt. 
Der Absender haftet für den Eingangszoll nach den geseblichen Vorschriften. Auf dem 
Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse. muß Seitens des Absenders vennerkt 
sein „tbst Begleilschein“. « 
Die Postbehörde versteht das zollamtliche Begleitpapier mit einer Bescheinigung 
iber den Zustand des Packets und stellt das lebtere mit dem Abfertigungopapier der 
Musgangezollsell= zu. 
- 15 
NR welche zur Erlangung des Anspuchs auf zollfreie Wiedereinlassung der i in 
das Zollvereinsausland zu versendenden Muster von den Zollbehoͤrden ertheilt worden 
sind (Musterpässe), müssen bei der Einlieferung der Sendungen zur Post den Begleit- 
briefen oder Begleitadressen offen beigesügtfein damit der kusgangvonderbenefe 
Zollstelle bescheinigt werden kann. *5 
IFnral. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XXIX. 56
	        
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