Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 381 
dem F. Ministerium in Rudolstadt Anzeige zu erstatten, auch hat die Anstalts · Direction 
der einliesernden Behörde einen Empfangsschein auszustellen. 
S. 3. 
Die Unterbringung, Bekleidung. Beköstigung. Beschäftigung und Diceiplin 
wird durch dit Hausordnung der betreffenden Anstalt geregelt. 
4. 
8. 
Die Unterhaltungs- und Verwaltungekosten werden vierteljährlich auf Grund 
hnek und die Liquidation, nach vorheriger Prüfung 
Seitens der Königlchen Regierung zu Merseburg, dem Fchuhen Ministerium zu 
Rudolstadt zur Verfügung der Zahlung an die Anstaltscasse übersandt 
Die Transport- und eiwaigen Rücktransporkkosten trägt ebenfals die Fürstlich 
*Wrin—n 
A Re gier ung. 
  
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Von der Entlassung jedes Jnhestaten ist der Einlieferungsbehörde und dem F. 
Ministerium zu Rudolstadt Seitens der betreffenden Anstalts-Direction Anzeige zu 
machen. Wenn die lettere es für bedenklich erachtet, den zu Entlassenden mittelst 
Zwangspasses in die Heimath zu dirigiren, so hat dieselbe bei dem Fürstlichen Ministerium 
zu Rudolstadt die Absendung der erforderlichen Transportbegleitung zur Abholung des 
zu Entlassenden zu beantragen. 
Bei der —in-N bat die von den Furstich nangurhiche 7. zu 
stellende Transp 
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Die Inhaftaten sind für die während der Dauer der Haft verübten Verbrechen 
oder Vergehen der Königlich Preußischen Strafgerichtsbarkeit unterworfen. 
lei Die Furstlich Schwarzburg ARudolstaͤdtische —’0 uundlsche * dagegen, 
alle ch g hungs- 
Transport= und Strofkosten zu tragen. 
Die Liguidirung und Erstaltung dieser Kosten für die Haft in Preuß. Strafan- 
stalten erfolgt nach den vorstehenden Bestimmungen. Die Liquidirung der betreffenden 
Untersuchungs= und Transportkosten erfolgt Seitens der Königlich Preuhischen Polizei 
und Gerichtsbehörden nach den für Königlich Preußisch 
bei der betreffenden Preußischen Strafanstalt und es widd die Gesammtliquidation den. 
nächst vierteljährlich, nach vorheriger Prüfung Seitens der Königlich Preußischen
	        
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