Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

382 1868. 
Negierung in Merseburg, dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Rudolstadt 
zur Verfügung der Zahlung an die Ansteue ase zugesandt. 
D#rstehende Uebereinkunft, welche it iml, Ockober 1868 in Krast tritt, wird 
auf zwölf Jahre geschlossen und falls ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums von keinem 
der beiden Contrahenten eine Kündigung erfolgt, als auf einen gleichen Zeitraum 
prolongirt betrachtet und so fort. 
Zu Urkund bessen ist die gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgefertigt worden, 
um gegen eine entlprechende Erklörung des Königlich Preußischen Ministeriums der 
auswärtigen Angelegenheiten in Berlin ausgewechselt zu werden. 
Rudolstadt, den 31. Juli 1868. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
(I. S.) v. Bertrab.
	        
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