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S. I1.
Aenderungen, welche die Steuerpflichtigkeit oder die Steuererhöhung eines
Grundstücks bedingen (K. 8 „ 2, 4. 6. 7), sind spätestens binnen drei Monaten
nach Ablauf des Monats, in welchem die Aenderung eingetreten ist, von dem Eigen-
thümer des Grundslücks anzumelden.
Wer die Anmeldung unterläßt, verfällt, wenn dadurch der Staat der Steuer
verlustig geht, vorbehältlich der Steuernachzahlung, in eine dem doppelten Betrage
der vorenthaltenen Steuer gleichkommende Geldbuße, in den übrigen Fällen in eine
Geldbuße von 35 Kr. = 10 Sgr. bis 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thalern.
Die Untersuchung und Entscheidung hierüber steht dem Gerichte zu. wenn nicht
derjenige, welcher der Verletzung einer der vorslehenden Vorschristen beschuldigt wird,
binnen einer von der Verwaltungsbehörde zu beiimmenden Frist den ihm angeforderten
Strafbetrag, nebst der etwa zu erlegenden Steuer und die durch das Versahren gegen
ihn entstandenen Kosten freiwillig zahlt.
8. 12.
1) Wenn steuerfreie Grundstücke (§.5) diejenige Eigenschaft verlieren, .
die Besreiung von der Grundsteuer bedingt, so sind sie vom ersten Tage des Viertel-
jahres ab, welches auf den Monat folgt, in welchem die Veränderung eingetreten
ist, zu dem nach §. 3 geselich zu normirenden Procentsatze ihrem Reinertrage ent-
sprechend mit Grundsteuer zu belegen.
2) Andererseits werden besteuerte Grundstücke, welche in die Classe der im §. 5
bezeichneten steuerfreien Grundstücke übergehen, von der Fortentrichtung der auf ihnen
haftenden Grundstener vom ersten Tage des Vierteljahres ab entbunden, welches auf
den Monat folgt, in welchem die, die Steuerfreiheit begründende Veränderung ein-
getreten ist.
3) Grundstücke, welche mit Gebäuden besetzt worden und in die Klasse der Hof-
stellen übergehen (§.8.8.6), werden dem Neinertrage ihrer diesfälligen Benuhungs,
art (§.15 der Anlage 4 zu der im F.6 bezeichneten Anweisung) entsprechend von dem
Zeitpunkte ab anderweit mit Grundsteuer belegt, mit welchem die neuen Gebäude von
der Gebäudesteuer betrofsen werden, beziehungsweise betroffen werden würden, wenn
sie nicht gebäudesleuerfrei wären. Umgekehrt sind
4) Grundstücke, welche in Folge von Abbruch, Einsturz, Brand 2c. der auf den-
selben befindlichen Gebäude aus der Klasse der Gebändeflächen und Hofräume aus-