Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 389 
8. 14. 
Bei einem in Folge einer Ablösung von Reallasten oder einer Gemeinheits-Thei- 
kn eintretenden Besitzwechsel, mit welchem nicht eine Veränderung der im §F. 8 
2, 3. 6.7 bezeichneten Art verbunden ist. verbleiben die Grundsteuern auf den 
ntpehtss auf welchen sie bisher gehaftet haben. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen eine mit der Zufenmenlegung von Grund- 
stücken verbundene Gemeinheitstheilung zu dem im §. 3 dieses Gesetzes bezeichneten 
Zeitpunkte bereits anhängig aber noch nicht ausgeführt ist oder spöter anhängig wird, 
kann gleichzeitig mit der Ausführung der Gemeinheitstheilung, unter Genehmigung 
des Ministeriums die Grundsteuer auf die Landabfindungspläne anderweitig nach 
Reduction der für die Auseinandersetzung angewendeten Reinenträge auf die Werthe 
der Grundsteuerbonitirung von der Auseinandersetzungsbehörde vertheilt werden. 
C6. 15. 
Die durch die Ausführung der Bestimmungen des §. 14 entstehenden Verände. 
rungen der Grundsteuer und der Zeilpunkt für den Einuant derselben werden von der 
Auseinandersehungsbehörde nach erfolgter Verständigung mit dem Ministerium fest- 
gesetzz. 
Auf Grund des bestätigten Recesses der Landabsindungepläne ist die Fortschrei- 
bung der Grundsteuer zu veranlassen. 
§. 16. . ,. . 
VllsBcitkagzndenFortfchrcibungskostcnhabcndieEisenthümckdethunds 
nacke,indcmtEigenthumsvckbältnißeinWcchfölcinttitt(§8.-I31)neben 
den durch etwa auszufũhrende Vermessungen entstehenden Kosten, nach der näheren 
Bestimmung des Minisleriums eine Gebũhr zu entrichten, welche, mit dem Minimal- 
sahe von 31 X.= einem Silbergroschen beginnend, den Betrag von 1 Fl. 45 Kr. = 
einem Thaler für eine zu bewirkende Fortschreibung in keinem Falle übersteigen darf 
und von dem Erwerber des sortzuschreibenden Grundstücks nach bewirkter Fonschreibung 
mit der Grundsleuer zusammen und in der für letztere bestimmten Art einzuziehen ist. 
8. 17. 
Auf Grund der jährlichen Veränderungs-Aufnahmen sind die Grundsteuerbücher 
zu berichtigen (§. 8) beziehungsweise die nothwendigen Ergänzungen zu den Karten 
zu bewirken, erforderlichen Falles auch die Grundsteuerhauptsummen für die betreffen- 
den Gemeinde oder Grundsteuer-Erhebungsbezirke andeweit festzustellen.
	        
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