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S. 18.
Die Gemeinden und die Inhaber der selbstständigen Gutsbezirke sind schuldig,
die auf sie entfallenden Grundsteuerbeträge von den Steuewpflichtigen einzuziehen, und
in vierteljährlichen Beträgen binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Vierteljahres an
die ihnen bezeichneten Kassen abzuführen.
Der Verlust an Gmundstenerbeträgen. wache als uneinziehbar anerkannt werden,
trifft die Staatscasse.
§S. 20.
Die Grundsteuer ist mit Ablauf eines jeden Vierteljahres mit dem vierten Theile
ihres Jahresbetrages fällig.
6. 21. . .
Zur Entrichtung der Grundstener sind die in der Mutterrolle (§.7) verzeichneten
Eigenthümer verpflicht
Bei iepiesnasunt deren Eigenthum mehreren gemeinschaftlich zusteht, ist jeder
Miteigenthümer für den ganzen, auf dem Grundslücke ruhenden Steuerbetrag verhastct.
Demjenigen, von welchem die Steuer eingezogen wird, verbleibt das Recht, von
einem jeden der übrigen Miteigenthümer den auf ihn treffenden Antheil wieder einzu-
ziehen. «
Bei einem in Pacht oder Nießbrauch stehenden Grundstücke ist der Staat berech-
tigt, sich außer an den Eigenthümer auch an den Pächter oder Nießbraucher wegen
der während der Pacht= oder Nießbrauchszeit fälligen Grundsteuer zu halten.
Die zu Servituten und Reallasten Berechtigten haben zu der den belasteten
Grundflücken auferlegten Grundsteuer keinen Betrag zu leisten.
22.
Jede Gemieinde ist verpflichtet, zur Cinzichung der Grundsteuer einen Ortserheber
zu bestellen und zugleich die Bedingungen, unter welchen die Annahme desselben er-
folgen soll, zu bestimmen, namentlich auch, ob und eventuell in welcher Höhe er
eine Caution bestellen soll
Falls dieser Verpflichtung von einer Gemeinde innerhalb der von dem Ministerium
zu bestimmenden Frist nicht genügt wird, ist das Leßtere befugt, die jedesmal fälligen
Grundsteuern so lange, bis der Ortserheber ordnungsmähig bestellt worden ist, auf
Kosten und Gefahr der Gemeinde, im Wege besonders zu etlhktlcadeaAnftkagsem-
ziehen zu lassen.