Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

34 1868. 
III Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, so 
wird der fehlende Betrag als Porto * golinge und vom erhoben. Lehterer 
kannin solchem Falle, Postgebiete zur Postgege- 
ben war, die Ausfolgung derselben ohne P Hen, in so fern er den Absender 
namhast macht und das Convert oder die hun bunnen e oder eine Abschrist davon 
zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
Ist eine Briefpost-Sendung vom Absender durch Marken oder gestempelte 
Converts (siehe Abs. VI) ungenügend frankirt, so wird der fehlende Betrag beziehungs- 
weise auch das Zuschlag-Porto ebenfalls dem Adressaten als Porto angesetzt. Die 
Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt in diesem Falle für eine Verweigerung 
der Annahme des Briefes 2c. 
V Bei frankirten Sendungen kann auch das gewöhnliche Landbrief-Bestellgeld 
vorausbezahlt werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß dessen Erstatkung nicht ver- 
langt werden kann, wenn die Sendung nicht bestellt, sondern vom Adressaten abgeholt 
worden ist 
VI Freimarken und gestempelte Brief-Couverts können zum Frankiren in dem- 
selben Umfange, wie gemünztes Geld und Papiergeld benutzt werden. 
VII Sendungen, welche bei einer Norddeutschen Post- Anstalt mit Marken oder 
gestempelten Couverts einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, sind 
als unfrankirt zu behandeln und die Marken oder Converts als ungültig zu bezeichnen. 
VII. Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder 
kann der As nicht erwittet werden, so in der l selbst wenn er den Gegen- 
die Grtühem. zu zahlen. 
IX Für Sendungen, welche erweislich im Norddeutschen Postgebiete auf der Post 
verloren gegangen sind, wird kein Norddeutsches Porto gezahlt, und das etwa gezablte 
erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener 
Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, in so fern die Beschädigung von der 
Postverwaltung des Norddeutschen Bundes zu vertreten ist. 
X Hat der Adressat die Sendung einmal angenommen, so ist er, so fern in Vor- 
stehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren 
verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befteien. 
Die Staats--Behörden sind jedoch besugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung 
portopslichtiger Sendungen die Brief-Couverts zu dem Zwecke an die Post, Anstalt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.