Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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weise mit Wasser bedeckt sind und hauptsächlich m diesem Zustande benußt werden. 
6) Dem Oedlande 
sind alle diejenigen Grundstücke zuzurechnen, welche nach der Art ihrer hauptsächlichsten 
Benutzung keiner der vorstehend genannten Culturarten beizuzählen sind, aber in 
anderer Art einen Ertrag gewähren, wie Kalk-, Sand-, Kies., Mergel-, Lehm- 
Thongruben, Sümpfe und ähnliche Grundstücke. 
Soweit solche Grundstücke keinerlei Ertrag gewähren, wie sterile Sandstrecken, 
wüste Flußufer, Felsen u. dgl. m. sind sie 
als Unland 
anzusehen. 
Außerdem sind noch besonders 
ofstellen 
alle mit Gebäuden besetzten Grundstücke, nebst den zu ersteren gehörigen Hofräumen 
zu behandeln. 
8. 6. 
Behufs Abschätzung der Grundstücke (Liegenschafren) wird das Fürstenthum zu- 
nächst mit Berücksichtigung der in den Boden-Verkehrs= und wirthschaftlichen Verhält- 
» 9 s , -- , qus belonbere h gen 
(Classisicationsdistricte) zerlegt und für jeden solchen Distritt im Classificationstarif 
aufgestellt, welcher die verschiedenen in diesem Districte vorkommenden Culkurarten 
(§. 5) und deren Bonitätselassen übersichtlich nachweist. 
Die Zahl der für jebe Culturart (F. 5) innerhalb desselben. Classifitationsdistricts 
zub bildenden Vonitätsclass en ist von den wesentlichen — in den Boden · 
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8. 7. 
Für jede Classe einer jeden Culturartist der Reinertrag für den preußischen Morgen 
in Geld festzustellen und in den Classificationstarif einzutragen. 
Der in Geld festgestellte Reinertrag für den Morgen der einzelnen Classen und 
Culturarten bildet den Tarissatz der betrefsenden Bonitätsclasse. 
8. 8. 
v 4 
Mit Anwendung der Tarifsätze auf die Flächen der Grundstücke, welche zu den 
verschiedenen Bonitätsclassen der einzelnen Culturarten eingeschätzt werden, ergiebt sich 
der Reinertrag der einzelnen Liegenschaften, welcher, soweit derselbe auch die grund-
	        
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