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stenerpflichtigen Liegenschaften trifft, der Berechnung der Grundsteuer (F. 1) zu Grunde
zu legen ist.
II. Ausführende Beamte u. s. w.
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Die obere Leitung des unanlazus#hss führt nach Maßgabe des zwischen
Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt unterm 14. Juni 1868 geschiossenen Staats-
vertrages das Königlich Preußische Finanz-Ministerium, welches die zur Aueführung
der Veranlagung erforderlichen speciellen Justructionen u. . w. erlassen, den Classifi-
cationstarif feststellen (F. 21 und 32) über Beschwerden, welche gegen das Verfahren
des Veranlagungs-Commissars und der Einschätzungsdeputirten, (§. 10) oder der bei
dem Veranlagungsgeschäfte thätigen Behörden und Beamten gerichtet sind, entscheiden,
überhaupt dasjenige anordnen wird, was erforderlich ist, um die Herbeiführung gleich-
mähiger Abschähungeresultate in allen Theilen des Fürstenthumo sicher zu stellen.
Insbesondere wird im Austrage des Finanz-Ministeriums ein besonderer
Commissarius von den auf die Abschähung bezüglichen örtlichen Verhältnissen sich mög-
lichst genau unterrichten und die Aussührung und den Fortgang der Veranlagungs-
Arbeiten überwachen, mit der Verpflichtung, für die Abstellung etwaniger Ungehörig-
keilen und Mängel Sorge zu tragen.
8. 10.
Die Ausfũhrung der Ab- und Einschähungs Arbeiten geschitht unter Leitung
eines vom Königlich Preußischen Finanz= Ministerium zu berufenden Veranlagungs-
Commissars durch Einschätzungodeputirke und Saghnie derselben.
Zur Einschätzung von Holzung » , Emfchapungsdcputme
verwendet
Die Anzahl der Einschähungsdeputirten und der Ersatzmänner wird von dem
Königl. Preuß. Finanz-Ministerium nach Bedürsniß bestimmt.
Die Berufung derselben erfolgt durch das Fürstl. Miuisterium.
11.
Zur Ausführung der geometrishen Arbeiten wird die erforderliche Anzahl von.
Gemctern, nebst den etwa nöthigen k esc Hülfsarbeitern berufen.
Hinsichtlich der Remunerirungder — der diesen und den Einschätzungs-
Deputirten zu gewährenden Reisekosten und Tagegelder, der den Grometern zu he-