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unter Angabe oller auf ihren Werch und Ertrag Einfluß ausübenden Umstände in einem
besonderen Classifieationsprotocoll des Räheren zu beschreiben und ist in demselhen Proto-
coll anzugeben, in welchen Theilen der hetreffenden Closskteationsdistrite die inzelnen
Classen= und Bodengattungen hauptsächlich vorkommen.
S. 16.
Die Aufstellung der Classificationstarife erfolgt unter Beachtung der in der Anlage
A zusammengestellten allgemeinen Abschätzungsgrundsätze dergestalt, daß der mittlere 4
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Reinertrag für den Preußischen Morgen jeder Bonitätsclasse der einzelnen in den be-
treffenden Districten vorkommenden Culturarten (§. 5) in Uebereinstimmung mit der
entsprechenden Ertragsstufe der in der Anlage B beigefügten allgemeinen Elassifieations. B
Seala ermittelt wird.
Trifft der ermittelte Reinertrag einer Bonitätsclasse zwischen zwei Ertragsstufen
det allgemeinen Classification-Scala, so wird der Tarifsatz nach der nächst höheren
oder geringeren Ertragsstufe der letzteren feftgestellt, je nachdem sich der ermittolte Rein-
ertrag der einen oder der andern mehr nähert.
Bei Aufstellung der Classificationstarife ist das Elassificationssystem, welches den
behufs der Gemeinheitstheilungen zur Ausführung gekommenen Bonitirungen zum
Grunde liegt, möglichst unverändert beizubehalten (§. 10).
S. 1.7.
Der Veranlagungs-Commissar hat zu erwägen und zu bestimmen, in welcher
Ausdehnung für jede Bonitätsclasse einer jeden Culturart aus allen in derselben Elasse
vorkommenden Bodenarten Normal= oder Musterstücke mit der Bestimmung aufzusuchen
sind, daß im Vergleich mit ihnen demnächst sämmtliche Liegenschaften nach ihrer
Beschaffenheit und Ertragfähigkeit in den aufgestellten Classificationstarif eingeschätzt
werden.
Die Musterstücke werden in einem dem Classt fications- Protokoll beizufügenden
Verzeichnisse so genau — nach ihrer örtlichen Lage und unter Angabe der Eigenthümer
und Grenzuachtamn. der Namen der Flurabtheilungen 2c. — beschrieben, daß die-
selben zu jeder Zeit mit Leichtigkeit wieder aufgefunden werden können.
68 f.
Nach Abschluß des in den §§. 15 — 17 vorgeschriebenen Verfahrens hat der Ver-
anlagungs-Commissar die Classificationstarife nebst sämmtlichen dazu gehörigen Vor-
arbeiten und Verhandlungen dem Königlich Preußischen Finanzministerium einzureichen.