1868. 399
gewonnenen Einschätzungs= Ergebnissen — unter Begleitung eines Feldmessers oder
sonst geeigneten Technikers — an Ort und Stelle gemeinschaftlich zu bewirken.
Bei Verschiedenheit der Ansichten der Einschätzungs-Deputirten entscheidet der
Veranlagungs-Commissar.
Bei etwaigem Auseinandergehen der Ansichten der Einschätzungs-Deputirten und
des Veranlagungs-Commissars über die Ausführung der Einschätzung ist die Entschei-
dung des Commissars des Königl. Preuß. eEincnminssen einzuholen.
Behufs der Einschätzung der —is sind die Grenzen zwischen den verschie-
denen Bonitätsclassen-Abschnitten nach Maßgabe der ihren Reinertrag bedingenden
Verhältnisse und möglichst im Auschluß an die wwrhndenen natürlichen Grenzlinien,
insbesondere die Eigenthumsgrenzen, zu bestimm
Verschiedene Qualität des Bodens in einem *. demselben Culturabschnittei inner-
balb eines und desselben Besttiücks begründet in der Regel nur dann eine Theilung in
mehrere Bonitätsclassen= Abschnitte, wenn dit einzelnen Theile und die Unterschiede
im Ertrage so groß sind, daß durch das Zusammenrechnen der Reinertrag des ganzen
Culturabschnilis, gegen den Reinertrag, welcher sich aus der getrennten Einschätzung
der Abschnikte ergeben würde, um mehr als zehn Procent vermehrt oder vermindert wird.
Vorübergehende Benußungsweisen der Grundstücke, welche nicht in der Natur
und Lage des Bodens begründet sind, bleiben slets unberücksichtigt.
Holzungen sind nach der Ertragsfähigkeit des Bodens und der dominirenden Holz-
und Betriebsart ohne Rücksicht auf den Werth des zur Zeit der Abschähzung vorhandenen
Holzbestandes einzuschäpen. #z
Die Gemeindevorstände und die Inhaber der selbstständigen Gutsbezirke sind in
Kenntniß zu setzen, wenn das Einschätzungsgeschäft (§. 20) für ihre Feldmark vor-
genommen wird, und haben den Einschäßungs-Deputirten die elwa erforderliche Aus-
kunft zu ertheilen.
S. 23.
Die nach Vorschrift der §. 19 und 21 bestimmten Classengrenzen sind nebst der
Bezeichnung, der Culiurart und der Nummer der bemeffenden Classe in die zu diesem
Bebuse zu fertigenden Zeichnungen einzutragen.
Dasselbe geschieht mit den in dem Verzeichniß der Musterstücke (. 17) als solcht
aufgeführten Gruudstücken unter Beisugung der Bezeichnung
r.
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. NXIX. 59